das nicht-eheliche kind hat dasselbe gesetzliche erbrecht wie eheliche kinder, kann aber per testament enterbt werden; dann steht ihm das pflichtteil zu, und zwar hier ( erblasser verh. und 4 kinder) 1/16 - Anteil des Nachlasses.
Der Kindesvater kann zu lebzeiten frei verfügen und damit den nachlass reduzieren; schenkungen innerhalb der letzten 10 jahre vor seinem tod fallen aber in das pflichtteil.