das nicht-eheliche kind hat dasselbe gesetzliche erbrecht wie eheliche kinder, kann aber per testament enterbt werden; dann steht ihm das pflichtteil zu, und zwar hier ( erblasser verh. und 4 kinder) 1/16 - Anteil des Nachlasses.

Der Kindesvater kann zu lebzeiten frei verfügen und damit den nachlass reduzieren; schenkungen innerhalb der letzten 10 jahre vor seinem tod fallen aber in das pflichtteil.

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die Haftung wird gequotelt; zu bewerten ist einerseits das plötzliche Bremsen für ein Kleintier; andererseits muss der Auffahrende in der Ortschaft und damit bei höchstens 50 km/h bremsbereit sein. Es kommt noch auf die genauen Umstände an, insbes. die örtlichen Begebenheiten. Ich würde eine Haftung 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Auffahrenden annehmen

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fremdgehen wirkt sich grundsätzlich erst auf den unterhaltsanspruch aus, wenn eine nach außen dokumentierte, eheänliche beziehung geführt wird, zB zusammenwohnen, haushaltsführung für den "Neuen" usw

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grundsätzlich kommt die wertsteigerung der immobilie nur den eigentümern zugute, hier also den offenbar im grundbuch eingetragenen schwiegereltern; es sei denn, der mann kann eine vergütungs - bzw. erstattungsvereinbarung nachweisen; im übrigen hat der mann möglicherweise während der ehe auch aufwand erspart, wenn er das haus mit seiner familie selbst (unentgeltlich) nutzen konnte...

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