Die Zwangseinweisung selber erfolgt meistens wenn "Gefahr in Verzug" vorliegt. Das heißt, dass die Einweisung schneller vollzogen werden muss, als ein Richter eingeschaltet werden kann.
Hier können und dürfen die Ordnungsbehörden, die Polizei vorübergehend selbstständig tätig werden. Das ist vergleichbar mit der vorläufigen Verhaftung eines Beschuldigten einer Straftat.
Wenn ein Beschuldigter von der Polizei festgenommen wird, muss bis spätestens dem Ablauf von dem folgendem Tag ein Haftbefehl vom Haftrichter/Untersuchungsrichter ergehen. Wenn das nicht geschieht, darf der Beschuldigte um 24h gehen.
Fiktives Beispiel: Heute Abend (wir haben den 18.08.19 ca 23h) stellt der Polizist A. Verdacht fest, dass ihm ein gefährlicher Triebtäter gegenüber steht. Weil die Arbeitsorganisation lückenhaft ist, wird versäumt den Haftbefehl zu beantragen. Daher liegt am 19.08. 2019 um 24h kein Haftbefehl vor.
Der Triebtäter darf nun gehen!!!
Bei einer Zwangseinweisung ist das im Grunde genauso.