Antwort
Also so einfach ist das jetzt nicht.
Es gilt hier einen Unterschied zu machen zwischen einem Anhänger und einem Leuchtenträger. Nichts anderes ist letztendlich der Fahrradträger auf der AHK.
Bei einem Anhänger ist kein Rückfahrscheinwerfer vorgeschrieben. Bei einem Leuchtenträger sehr wohl.
Bei der Verwendung eines Leuchtenträgers, müssen alle am Fahrzeug verbauten Rückleuchten, auch Rückfahrlicht, voll Funktionsfähig sein. Somit ist für alle Fahrzeuge die nach , ich glaube 1991 ihre Zulassung erteilt bekamen bei der Verwendung eines Fahrradträgers ein 23 poliger Anschluss vorgeschrieben.
Müsste in der STVZO § 49a aufgeführt sein.
Bitte dahingehend selber mal nachlesen.
Fast vergessen. Auch die Nebelschlussleuchte muss funktionieren.