Trinken ist ein lebenswichtiges Grundbedürfnis!

Jeder Lehrer, der es verbietet, macht sich der Nötigung strafbar.

Bereits der Versuch ist hier strafbar.

Heißt:

Will der Lehrer es verbieten und der Schüler weigert sich, HAT der Lehrer sich bereits strafbar gemacht.

Und:

Nötigung ist ein Offizialdelikt.

Erlangt die Exekutive (Polizei, Staatsanwaltschaft) hiervon Kenntnis, muss sie Strafantrag stellen.

Gegen die Nötigung ist zudem die Notwehr zulässig. Notfalls mit Gewalt.

Will der Lehrer das Getränk also wegnehmen, ist das verbotene Eigenmacht, gegen die die Besitzwehr oder, wenn die Wegnahme bereits erfolgt ist, die Besitzkehr zulässig ist.

Der Schüler darf sich also mit Gewalt der Besitzentziehung erwehren.

Sollte der Lehrer also das Trinken unterbinden wollen, könnt Ihr ihm sagen:

"Sie begehen den strafbaren Tatbestand der versuchten Nötigung. Sollten sie daran festhalten, rufe ich sofort die Polizei und erstatte Strafantrag gegen sie."

Strafgesetzbuch (StGB) 

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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