Zwischen Euch ist ein rechtsverbindlicher "unentgeltlicher Verwahrungsvertrag " im Sinne des §688 BGB entstanden.

"kannst Du diesen Gegenstand mal nehmen, damit ich ihn nicht verliere?" , "ja, gib her“

Ist eine gleichlautende Willenserklärung, die der Verwahrer aus freien Stücken eingegangen ist und damit gleichzeitig sich verpflichtet hat, die betreffende Sache mit der Sorgfalt zu behandeln, als wäre es seine eigene Sache und sich ebenso dazu verpflichtet hat, die Sache zu einem unbestimmten Zeitpunkt, in gleichem Zustand zurück zu geben, in dem die Sache sich zu Beginn des Vertrages befunden hat.

Du selbst hast wohl nach " gutem treu und glauben" gehandelt, die Sache beim Verwahrer gut aufgehoben zu wissen, sonst hättest du sie ihm wohl kaum anvertraut.

Um das ganze noch auf einen Punkt zu bringen:

Selbstverständlich ist dein Freund zur Rückgabe der Kette verpflichtet, er ist einen Vertrag eingegangen, der auch mündlich wirksam ist. Kann er die Sache nicht zurückgeben, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Schadensersatzpflicht umfasst grundsätzlich "Reparaturkosten, bis höchstens zum aktuellen Wiederbeschaffungswert, was eine gleiche Sache im gleichen Alter und Abnutzungszustand heute üblicherweise kosten würde"

Reparatur kommt logischerweise nicht in Frage, also schuldet dein Freund dir die Erstattung des Betrag, den eine vergleichbare Kette heute kostet. Bei Edelmetallen kommt es da auch auf das Gewicht an.

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