Antwort
Eine Sache die zur Mietsachsche gehört und für die eine Vermieterin Mietzins verlangt (entweder im gesamt Mietzins enthalten oder explizit hinzugerechnet) muß dem Gebrauchswert entsprechen. Ist das nicht der Fall kann die Mieterin kurze Zeit nach Bekanntgabe und ausbleibender Instandsetzung durch die Vermieterin, den Mietzins in angemessener Höhe kürzen. Ausgenommen sind vertraglich festgelegte Kleinreparaturen in der Regel bis zu 50€ p.a. solche arbeiten sind von der Mieterin auf eigene Kosten bis zur vereinbarten jährlichen Höhe selbst zu erledigen.
Wichtig, offensichtliche Mängel sofort nach der Übergabe als Anlage zum Übergabeprotokoll nachreichen.