Ja,

3 TVAöD 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit davon in Kenntnis zu setzen, wenn er den Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen will. Mit dieser Mitteilungspflicht wird den Interessen beider Parteien hinreichend Rechnung getragen.