Antwort
Da hilft es, in der Zulassungssatzung zu lesen.
Kurz-Kurzfassung:
Im Zweifel ist Deine Eignung formal bereits festgestellt und es findet gar kein Auswahlgespräch statt, da die Noten in Deinem Abiturzeugnis bereits ausgereicht haben. Siehe § 6, Abs. 3. in dem es unter anderem heißt:
Personen, die bereits in der Vorauswahl 28 Punkte oder mehr erreichen, werden ohne Auswahlgespräch für die Feststellung der Eignung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 vorgeschlagen