Es besteht kein allgemeiner Rechtsanpruch auf Anwendung jeder beliebigen Förderungs- / oder Reintegrationsbeihilfe für jeglich individuelle Person im Bezugssystem von Leistungen der Grund- / oder Ersatzleistungssicherung .
Individuell sind u.A. Jobcenter erst einmal daran gebunden , welche Förderleistungen oder Maßnahmen welcher Person im Leistungsbezug in welchem Stadium nach Aktenlage überhaupt angeboten werden kann , bzw. primär anzubieten ist .
Dann gibt es je nach vom Haushalt zugebilligtem Jahresbudget für Förderinstrumente auch noch Wartelisten , denn es gibt ja viele Personen im Leistungsbezug in stets individuellem Verlaufs- / und Förderbarkeitsstatus .
Zu guter Letzt ist bei möglichen Unterbreitungen gesonderter Förderinstumentarien ( wie z.B. Hilfe für Führerschein , Auto etc. ) immer erst einmal eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussichten des Projektes von Nöten . Dieses unterliegt durchaus zu gewissen Teilen auch einem begrenzten Ermessensspielraum des Fallmanagements .
Vor Jahren gab es solche Fördermittel durchaus noch öfter , insbesondere wenn für so etwas entsprechende Sonderprogramme mit zugehörigen Extrabudgets von der Regierung aufgelegt wurden .
Aber selbst da war es schon fast aussichtslos , mit einem ( zunächst ) befristeten Job das "Wagnis Führerschein" von der ArGE finanziert zu bekommen . Die wollten da damals schon unbefristete Jobzusage mit einer gewissen Mindestbindung vom potenziellen Arbeitgeber zugesichert bekommen .
Soweit lief das ganze daher durchaus so , wie es in der von Dir beschriebenen Situation strukturell vom Jobcenter insbesondere nach mehrfachem Sachbearbeiterwechsel zu erwarten wäre . Neue SB , neues Spiel .