Frage
Antwort
Steuerlich betrachtet, gilt lediglich der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte / Sammelpunkt.
Wenn ein Arbeitgeber darüber hinaus eine Entschädigung für den Arbeitsweg zahlt, kann er das rechnen wie er will, es ist eine freiwillige Zuwendung und der jenige, der freiwillig leistet, bestimmt auch wie es zu handhaben ist, bzw wie er sich die vertragliche Regelung dazu vorstellt.