Auf privaten Parkanlagen gilt die allgemeine StVO in Fällen der gegenseitigen Rücksichtnahme nur sehr eingeschränkt , weswegen Dir die Polizei damit für einen kleinen "Antoucher" insbesondere eines abgeparkten Autos nur schwerlich bis gar kein ordnungsrechtliches Verwarngeld hätte auferlegen können .

Aber auch sonst hättest Du in zweierlei Hinsicht neben etwas Glück auch bei etwas schwerwiegenderem Verstoß in Deiner Situation noch keinen vorzeitigen FE - Widerruf zu befürchten .

- 1. bedeutet Deine derzeitige Teilnahme an einem Aufbauseminar für auffällige Fahranfänger in Probezeit noch Stufe I der Probezeitmaßnahmen . Stufe II wäre die Verwarnung nebst Empfehlung zur freiwilligen Teilnahme an verkehspsychologischer Beratung . Erst Stufe III würde den Widerruf der Fahrerlaubnis zur Probe samt MPU bedeuten .

- 2. befindest Du Dich mit Deiner aktuellen Teilnahme an dem Aufbauseminar ja noch in einem laufenden Maßregelungsverfahren der Probezeitstufe I . Da ist das "Glück" , denn so lange dieses Procedere noch nicht rechtswirksam abgeschlossen ist , würde jetzt gerade im "Worst-Case" selbst ein neues Blitzerfoto > 20 zu schnell auch nicht neu als weiterer "A" zur Einleitung von Probezeitstufe II gewertet werden können , weil das Stufe I - Verfahren ja noch läuft . Das könnte in dieser Situation auch deswegen nicht nachträglich gewertet werden .

Du solltest solche Nachlässigkeiten aber dennoch nicht einreissen lassen , denn abseits der rechtlichen Vorgaben zur Probezeitstrategie hat die Führerscheinstelle immer noch das gesonderte Ermessensverfügen , allzu "fahrige" oder "rechtsrenitente" Kraftfahrzegführer" bei gehäuften Folgeauffälligkeiten von sich aus auf ihre Führungseignungen hin zu überprüfen bei berechtigten Eingaben zu möglichen Eignungszweifeln .

Aber SO wie Du es gerade schilderst , hast Du erst einmal nichts weiter zusätzlich durch Deinen kleinen "Rangierrempler" zu befürchten in der Angelegenheit .

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