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Antwort
Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich als Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Zitat Strafgesetzbuch : § 183a Erregung öffentlichen ÄrgernissesWer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Die Möglichkeit von der Schule zu fliegen besteht. Ich gehe mal davon aus, dass deine Schulleiter diesen Vorfall nicht zur Anzeige bringen, aber es wäre möglich das sie es doch tun, wenn sie extrem konservative drauf sind.
Ich rate dir aber auf jeden Fall davon ab es zu riskieren. Es gibt ganz sicher jede Menge andere Plätze wo man es treiben kann 😅.