Jeder Bürger hat danach einen Anspruch auf Grundversorgung mit einem Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz und einen Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort (Festnetzanschluss). Zudem wird ein Rechtsanspruch auf einen schnellen Internet- oder Mobilfunkanschluss seit Dezember 2021 gewährt.

  • Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen.
  • Die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen.
  • Die Latenz, also die Reaktionszeit, soll nicht höher als 150 Millisekunden sein.

Wer schlechter oder gar nicht versorgt ist, kann sich an die Bundesnetzagentur wenden. Sie verpflichtet die Unternehmen dann, eine Anbindung zu schaffen, die den Mindestanforderungen genügt.

Mieter haben – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder eine besonderer Nutzungszweck besteht -, Anspruch darauf, dass ihnen Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen. Der Vermieter hat dem Netzbetreiber gegenüber die erforderlichen Erklärungen abzugeben und das Anbringen der notwendigen Zuleitungen am Haus zu gestatten (LG Berlin, Urteil vom 12.09.2014 – 63 S 151/14).

Eine Wohnung die die Mindestanforderungen nicht erfüllt ist als mangelhaft zu bewerten. Der Mieter hat Anspruch auf Beseitigung vorhandener Mängel (§ 535 BGB) und kann Mietminderung bis zur Mangelbeseitigung verlangen.

...zur Antwort