Hallo zusammen,

wir denken über einen Hauskauf nach. Es gibt jedoch ein Problem mit der Grenzbebauung bzw nicht eingetragenen Baulasten. Das Haus ist seinerzeit (ein Teil wohl 1920er Jahre, der Großteil 1948) rechter Hand direkt an das Nachbargrundstück gebaut worden. Auf dieser Seite befindet sich im Erdgeschoss ein sehr kleines Badfenster, in den 80er oder 90er Jahren mit mündlicher Erlaubnis des Nachbarn eingebaut und somit "illegal", auf welches man zur Not auch verzichten könnte. Im ersten Stock befindet sich das Wohnzimmer und hier ein größeres Fenster, welches erheblich für die Besonnung des Zimmers verantwortlich ist. Soweit ich es verstanden habe, könnte der Nachbar nach geltendem Recht die Schließung dieses Fensters verlangen. In einem Forumsbeitrag habe ich gelesen, dass dem evtl nicht so sei, wenn die Errichtung des Fensters zum Zeitpunk des Baus rechtmäßig gewesen ist. Meine Frage lautet: seit wann gibt es das akutell geltende Baurecht? Könne es sein, dass das Fenster 1948 erlaubt war? (Dann müsste man natürlich noch herausfinden, seit wann das Fenster dort tatsächlich existiert?) Anmerkung: Wir befürchten, dass der Nachbar nicht zu einer Eintragung der Baulast bereit sein würde, das wäre natürlich die einfachste Lösung....

Vielen Dank für etwaige Antworten.

UV