Änderung der Freifahrtregelungen zum 1. September 2011
Aufhebung der 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011.
Schwerbehinderte Menschen erhalten bei Reisen mit der Deutschen Bahn laut Gesetz einige Leistungen als "Nachteilsausgleich". Diese sind an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Voraussetzungen: Ausweis und Wertmarke
Menschen mit Behinderungen können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie einen amtlichen Ausweis - er ist grün und hat einen halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke oder zusätzlich ein persönliches Streckenverzeichnis - besitzen.
Die Wertmarken sind beim Versorgungsamt erhältlich, das den Schwerbehindertenausweis zusammen mit einem Streckenverzeichnis ausgibt. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein halbes Jahr und kosten zur Zeit 60,- Euro bzw. 30,- Euro. Kostenlos erhalten die Wertmarke behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind; die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (Sozialhilfe) oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen beziehen.
Für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, ist eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) - S-Bahnen, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE) möglich. Die kostenfreie Beförderung in den Verkehrsverbünden bleibt unverändert bestehen.
Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
Ab dem 1. September 2011 wird für schwerbehinderte bzw. schwerkriegsbeschädigte Men-schen, die im Besitz eines Ausweises
• für schwerbehinderte Menschen (grün/orange)
• zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehrs (grün/orange) sowie
• eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke sind,
die Freifahrtregelung folgendermaßen erweitert:
Schwerbehinderte Menschen
Bundesweite Nutzung aller Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und SPNV-Züge anderer EVU) in der 2. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse.
Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit o. g. Ausweisen inkl. Merkzeichen „1.Kl.“
Bundesweite Nutzung aller Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und SPNV-Züge anderer EVU in der 1. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse.
Die Regelungen zur kostenfreien Beförderung einer Begleitperson/Hunde nach dem SGB IX bzw. zur kostenfreien Platzreservierung bleiben unverändert bestehen.
Unentgeltlich, und zwar unabhängig vom Wohnort des behinderten Menschen, ist die Beförderung auch:
• in D-Zügen (Fernverkehr)
• IRE-, RE-, RB-, Zügen und S-Bahnen (Nahverkehr).
Das gilt immer in der 2. Klasse auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen Strecken so-wie auf den Strecken der Verkehrsverbünde (Fernverkehrszüge können nur benutzt werden, wenn sie für den Verkehrsverbund freigegeben sind).
• auf NE-Strecken (Betreiber ist nicht die DB) in Zügen des Nahverkehrs in der 2. Klas-se,
• auf allen Buslinien im Nahverkehr. Darunter zählen Linien, die im Allgemeinen nicht weiter als 50 km reichen,
• innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften in der 2. Klasse von Zü-gen, die mit Verbundfahrscheinen benutzt werden können,
• Unentgeltliche Mitfahrt einer notwendigen Begleitperson/eines Hundes: Das ist mög-lich, wenn im Schwerbehindertenausweis ein "B" eingetragen und der Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" oder „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist (diese Regelung gilt auch, wenn der schwerbehinderte FaFahrgast keine Wertmarke besitzt).
• Zusätzlich zur Begleitperson wird auch ein Begleithund unentgeltlich befördert. Beachte: Blindenführhunde werden zusätzlich zu einer Begleitperson unentgeltlich befördert, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Bl“ eingetragen ist .
• Begleiter reisen mit:In allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs, im DB AutoZug und City Night Line (außer Sonderzügen und -wagen), auf Buslinien im Nah- und Fernverkehr, in Zügen der sonstigen Eisenbahnen, auf dem Bodensee, Bereich Überlinger See, im Nordseeinselverkehr, in Sitzwagen von Nachtzügen.
Unentgeltliche Beförderung von Hilfsmitteln
Ein mitgeführter Rollstuhl wird selbstverständlich auch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke unentgeltlich befördert:
• In allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs (ausgenommen in Sonderzügen und Sonderwagen) in Verbindung mit einer Fahrkarte bzw. mit dem Streckenverzeichnis und Wertmarke.
• Auf Omnibuslinien im Nah- und Fernverkehr, soweit die Beschaffenheit der Busse das zulässt.