Hallo zusammen,
mal grundsätzlich :
Das SGB II und das SGB X sehen keine Hausbesuche vor.
Ein Hausbesuch nach SGB II darf erfolgen, ist aber nur dann zulässig, wenn der begründete Verdacht des Leistungsmißbrauchs besteht, d.h. es liegen begründete Anhaltspunkte vor, die diesen Verdacht unterstreichen, und sich der Sachverhalt nicht anders klären läßt, als mit diesem Besuch.
Bei Leistungsmißbrauch, handelt es sich nämlich um eine Straftat, und nicht um eine Ordnungswidrigkeit.
Das heißt aber auch, daß Dir als "Verdächtigten", mitgeteilt werden muß, daß gegen Dich ermittelt wird, und warum.
Hier hat aber auch die Arge die Pflicht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und Dir die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu beziehen, und evtl. Erklärungen abzugeben.
Spätestens der zentrale Ermittlungsdienst hat sich Dir zu offenbaren, d.h. es liegt ein Ermittlungsauftrag vor, in dem auch der Hausbesuch begründet wird, u.U. auch ausführliche Angaben, und Du hast das Recht diesen einzusehen, und Dir u.U. eine Kopie davon zu machen.
Nach § 66 Abs. 1 SGB I hast Du die Pflicht zur Mitwirkung, diese beinhaltet aber nicht, den Hausbesuch zu dulden.
Einen Hausbesuch kannst Du also auch ablehnen, und mit Artikel 13 des Grundgesetzes begründen, der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Aber wenn es also keine andere Möglichkeit gibt, einen entscheidungsfähigen Sachverhalt zu klären, und Du nichts zu verbergen hast, laß sie doch in die gute Stube kommen, sich setzen, und sich notieren, wie sich was verhält, dann kopier Dir das Besuchsprotokoll, oder laß Dir eine Abschrift dessen am Ende des Besuches geben, und verlange zudem eine Abaschrift des Besuchberichtes, und alles ist gut.
LG Gast