Das habe ich gefunden:
- Ist die zu geringe Größe der Wohnung Vertragsbestandteil geworden, steht mit der Feststellung der (erheblichen) Abweichung von mehr als 10% also fest, dass sie mangelhaft ist. Der Mieter kann deshalb nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB die fristlose Kündigung erklären, da der Vermieter ihm die vertraglichen Gebrauchsmöglichkeiten nicht uneingeschränkt zu gewähren vermag. Er braucht den Vermieter nicht einmal vorher abmahnen oder gar eine Frist zur Abhilfe setzen, da derartige Aufforderungen gemäß § 543 Abs. 3 BGB erkennbar sinnlos sind. Der Vermieter ist ersichtlich nicht in der Lage, diesen Fehler der Wohnung „nachzubessern“.