Testamentsanfechtung gegenüber dem Nachlassgericht, worauf muss ich achten?

Hallo an alle,

ich habe eine Frage zur Testamentsanfechtung. Bitte um eure Meinungen, Tipps usw. Worauf muss ich achten? Welche Anfechtungsfrist ist für mich wichtig? Ein Jahr nach Erhalt des Testaments?

Welche Kosten kommen auf mich zu? Läuft es außergerichtlich oder muss man immer vors Gericht? Der Anfechtungsgrund – in meinem Fall besteht in Wirklichkeit kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht.

Es geht um dieses Testament von meiner verstorbener Mutter: 1. Erbeinsetzung – mein Sohn als Alleinerbe 2. Auflage - Meiner Tochter 1 (das bin ich), wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, im .. , bestehend aus xx, .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. 3. Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am ., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.

Ich habe Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Dann hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:

Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung.

Mein Bruder hat nach Erhalt des Testaments gleich das Haus auf sich überschreiben lassen, mein Wohnrecht wurde bis heute nicht eingetragen und er will es auch nicht eintragen lassen.

Die Sitzung beim Notar soll folgendermaßen aussehen. Die Person erklärt dem Notar den Gegenstand der beabsichtigten Regelung. Der Notar fasst mündlich vorgetragene Vorstellungen zu einem Schriftwerk zusammen. Er wird diesen als Protokoll vorlesen, von der Person unterzeichnen lassen, dies dann durch seine Unterschrift beurkunden. Dadurch ist das Testament wirksam.

Es ist ungewöhnlich, dass der Notar, der das Testament vorformuliert hat, den von meiner Mutter geäußerten letzten Willen, dass ich ein Wohnrecht erhalten soll, als bloße Auflage an meinen Bruder, nicht als Vermächtnis formuliert hat.

Nachdem das Testament von einem Notar gefertigt wurde, ist davon auszugehen, dass meine Mutter im Normalfall über die Konsequenzen auch aufgeklärt sein musste. Falls der Notar meiner Mutter die Eigenart der Auflage richtig erklärt hat, dann sollte sie doch verstehen, dass ich in diesem Fall überhaupt kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht habe?

Das heisst, mein Bruder kann meinen Auszug jederzeit beantragen. Und besser noch, mein Pflichtteilanspruch ist nach 3 Jahren nach Todesfall verjährt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass meine Mutter das so wollte. Meine Mutter, Witwe, war beim Erfassen des Testaments alt und leicht zu beeinflussen. Sie war nicht mehr alleine unterwegs, sie wurde zu sämtlichen Terminen von einem Familienmitglied begleitet.

Danke für alle Tipps.

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Hallo, habe paar Neuigkeiten.. 

Ich war bei noch einem Fachanwalt f. Erbrecht. Er nimmt nur Fälle, wo Erfolgsaussicht besteht und ab bestimmten Mindeststreitwert. Meinen Fall möchte er nicht übernehmen. Seine Meinung, der Notar wird schwören, dass er meiner Mutter den Unterschied zwischen Auflagen und Vermächtnissen erklärt hat.

 Im Testament gibt es neben der Auflage auch Vermächtnisse. Das reicht. Ob sie es verstanden hat, ist scheinbar nicht so wichtig…Meine Meinung ist, das Anfechten kann ich aufgeben. Da ich scheinbar im besten Fall nur Wohnrecht für mich (und nicht für meinen Mann) gewinnen kann. 

Habe ich da noch eine Chance? § 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung: "Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde.  

Das bedeutet, dass ich die Vollziehung einer Auflage selbst verlangen kann? Da es keine Ersatzerbenregelung gibt und mein Bruder (Alleinerbe) ist ledig und hat keine Kinder? Oder verstehe ich es wieder falsch? Was meint ihr? Danke.

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Testamentsanfechtung gegenüber dem Nachlassgericht, worauf muss ich achten?

Hallo an alle,

ich habe eine Frage zur Testamentsanfechtung. Bitte um eure Meinungen, Tipps usw. Worauf muss ich achten? Welche Anfechtungsfrist ist für mich wichtig? Ein Jahr nach Erhalt des Testaments?

Welche Kosten kommen auf mich zu? Läuft es außergerichtlich oder muss man immer vors Gericht? Der Anfechtungsgrund – in meinem Fall besteht in Wirklichkeit kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht.

Es geht um dieses Testament von meiner verstorbener Mutter: 1. Erbeinsetzung – mein Sohn als Alleinerbe 2. Auflage - Meiner Tochter 1 (das bin ich), wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, im .. , bestehend aus xx, .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. 3. Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am ., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.

Ich habe Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Dann hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:

Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung.

Mein Bruder hat nach Erhalt des Testaments gleich das Haus auf sich überschreiben lassen, mein Wohnrecht wurde bis heute nicht eingetragen und er will es auch nicht eintragen lassen.

Die Sitzung beim Notar soll folgendermaßen aussehen. Die Person erklärt dem Notar den Gegenstand der beabsichtigten Regelung. Der Notar fasst mündlich vorgetragene Vorstellungen zu einem Schriftwerk zusammen. Er wird diesen als Protokoll vorlesen, von der Person unterzeichnen lassen, dies dann durch seine Unterschrift beurkunden. Dadurch ist das Testament wirksam.

Es ist ungewöhnlich, dass der Notar, der das Testament vorformuliert hat, den von meiner Mutter geäußerten letzten Willen, dass ich ein Wohnrecht erhalten soll, als bloße Auflage an meinen Bruder, nicht als Vermächtnis formuliert hat.

Nachdem das Testament von einem Notar gefertigt wurde, ist davon auszugehen, dass meine Mutter im Normalfall über die Konsequenzen auch aufgeklärt sein musste. Falls der Notar meiner Mutter die Eigenart der Auflage richtig erklärt hat, dann sollte sie doch verstehen, dass ich in diesem Fall überhaupt kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht habe?

Das heisst, mein Bruder kann meinen Auszug jederzeit beantragen. Und besser noch, mein Pflichtteilanspruch ist nach 3 Jahren nach Todesfall verjährt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass meine Mutter das so wollte. Meine Mutter, Witwe, war beim Erfassen des Testaments alt und leicht zu beeinflussen. Sie war nicht mehr alleine unterwegs, sie wurde zu sämtlichen Terminen von einem Familienmitglied begleitet.

Danke für alle Tipps.

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Hallo, danke für alle  Antworten. Verstehe ich da  immer noch was falsch?

Ich möchte die Anfechtung darauf stützen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments über die Folgen ihrer Erklärungen im Irrtum war. Sehe Kommentar von jurafragen 07.08.2015.

Was würde esfür mich (und beide Geschwister) bedeuten, wenn die gesamte Verfügung (oder nur die Auflage) aufgehobenwird?

Oder ist es in diesem Fall nicht möglich?

KOPIE  Kommentar von jurafragen 07.08.2015.

Also trifft das hier nicht auf meinen Fall zu? “

Nein, es sei denn, Du möchtest die Anfechtung daraufstützen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments überdie Folgen ihrer Erklärungen im Irrtum war.

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Testamentsanfechtung gegenüber dem Nachlassgericht, worauf muss ich achten?

Hallo an alle,

ich habe eine Frage zur Testamentsanfechtung. Bitte um eure Meinungen, Tipps usw. Worauf muss ich achten? Welche Anfechtungsfrist ist für mich wichtig? Ein Jahr nach Erhalt des Testaments?

Welche Kosten kommen auf mich zu? Läuft es außergerichtlich oder muss man immer vors Gericht? Der Anfechtungsgrund – in meinem Fall besteht in Wirklichkeit kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht.

Es geht um dieses Testament von meiner verstorbener Mutter: 1. Erbeinsetzung – mein Sohn als Alleinerbe 2. Auflage - Meiner Tochter 1 (das bin ich), wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, im .. , bestehend aus xx, .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. 3. Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am ., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.

Ich habe Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Dann hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:

Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung.

Mein Bruder hat nach Erhalt des Testaments gleich das Haus auf sich überschreiben lassen, mein Wohnrecht wurde bis heute nicht eingetragen und er will es auch nicht eintragen lassen.

Die Sitzung beim Notar soll folgendermaßen aussehen. Die Person erklärt dem Notar den Gegenstand der beabsichtigten Regelung. Der Notar fasst mündlich vorgetragene Vorstellungen zu einem Schriftwerk zusammen. Er wird diesen als Protokoll vorlesen, von der Person unterzeichnen lassen, dies dann durch seine Unterschrift beurkunden. Dadurch ist das Testament wirksam.

Es ist ungewöhnlich, dass der Notar, der das Testament vorformuliert hat, den von meiner Mutter geäußerten letzten Willen, dass ich ein Wohnrecht erhalten soll, als bloße Auflage an meinen Bruder, nicht als Vermächtnis formuliert hat.

Nachdem das Testament von einem Notar gefertigt wurde, ist davon auszugehen, dass meine Mutter im Normalfall über die Konsequenzen auch aufgeklärt sein musste. Falls der Notar meiner Mutter die Eigenart der Auflage richtig erklärt hat, dann sollte sie doch verstehen, dass ich in diesem Fall überhaupt kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht habe?

Das heisst, mein Bruder kann meinen Auszug jederzeit beantragen. Und besser noch, mein Pflichtteilanspruch ist nach 3 Jahren nach Todesfall verjährt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass meine Mutter das so wollte. Meine Mutter, Witwe, war beim Erfassen des Testaments alt und leicht zu beeinflussen. Sie war nicht mehr alleine unterwegs, sie wurde zu sämtlichen Terminen von einem Familienmitglied begleitet.

Danke für alle Tipps.

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Hallo, danke für alle Antworten

Falls ich die Anfechtung darauf stützen möchte, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments über die Folgen ihrer Erklärungen im Irrtum war, wie wäre der Ablauf, Kosten und die Folgen?

Falls der Notar meiner Mutter die Eigenart der Auflage richtig erklärt hat, dann sollte sie doch verstehen, dass ich  in diesem Fall überhaupt kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht habe, oder?

ANFECHTUNGSERKLÄRUNG

Die Anfechtung ist nach § 2081 BGB gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Die Abgabe der Anfechtungserklärung kann formlos erfolgen.

 Sie kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben werden. Die Anfechtung wird erst mit dem Zugang beim Nachlassgericht wirksam. Die hierbei beim Nachlassgericht anfallenden Kosten sind gering.

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Testamentsanfechtung gegenüber dem Nachlassgericht, worauf muss ich achten?

Hallo an alle,

ich habe eine Frage zur Testamentsanfechtung. Bitte um eure Meinungen, Tipps usw. Worauf muss ich achten? Welche Anfechtungsfrist ist für mich wichtig? Ein Jahr nach Erhalt des Testaments?

Welche Kosten kommen auf mich zu? Läuft es außergerichtlich oder muss man immer vors Gericht? Der Anfechtungsgrund – in meinem Fall besteht in Wirklichkeit kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht.

Es geht um dieses Testament von meiner verstorbener Mutter: 1. Erbeinsetzung – mein Sohn als Alleinerbe 2. Auflage - Meiner Tochter 1 (das bin ich), wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, im .. , bestehend aus xx, .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. 3. Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am ., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.

Ich habe Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Dann hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:

Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung.

Mein Bruder hat nach Erhalt des Testaments gleich das Haus auf sich überschreiben lassen, mein Wohnrecht wurde bis heute nicht eingetragen und er will es auch nicht eintragen lassen.

Die Sitzung beim Notar soll folgendermaßen aussehen. Die Person erklärt dem Notar den Gegenstand der beabsichtigten Regelung. Der Notar fasst mündlich vorgetragene Vorstellungen zu einem Schriftwerk zusammen. Er wird diesen als Protokoll vorlesen, von der Person unterzeichnen lassen, dies dann durch seine Unterschrift beurkunden. Dadurch ist das Testament wirksam.

Es ist ungewöhnlich, dass der Notar, der das Testament vorformuliert hat, den von meiner Mutter geäußerten letzten Willen, dass ich ein Wohnrecht erhalten soll, als bloße Auflage an meinen Bruder, nicht als Vermächtnis formuliert hat.

Nachdem das Testament von einem Notar gefertigt wurde, ist davon auszugehen, dass meine Mutter im Normalfall über die Konsequenzen auch aufgeklärt sein musste. Falls der Notar meiner Mutter die Eigenart der Auflage richtig erklärt hat, dann sollte sie doch verstehen, dass ich in diesem Fall überhaupt kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht habe?

Das heisst, mein Bruder kann meinen Auszug jederzeit beantragen. Und besser noch, mein Pflichtteilanspruch ist nach 3 Jahren nach Todesfall verjährt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass meine Mutter das so wollte. Meine Mutter, Witwe, war beim Erfassen des Testaments alt und leicht zu beeinflussen. Sie war nicht mehr alleine unterwegs, sie wurde zu sämtlichen Terminen von einem Familienmitglied begleitet.

Danke für alle Tipps.

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Hallo, danke für alle Antworten.

Ich habe mich nach Erhalt vom Testament bei einem RA beraten lassen. Im Testament steht wirklich Auflage, der RA hat gemeint, damit ist ein Vermächtnis gemeint. Und dass mein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht gültig bleibt, auch wenn es nicht im Grundbuch eingetragen wird.

Danach ging ich zu einem Anwalt für Erbrecht. Er hat ursprünglich auch gemeint, dass es sich um ein  Vermächtnis handelt. Jetzt meint er, wenn man das Testament als ganze ansieht, soll es hier um eine Auflage handeln. Diese Gliederung – Punkt 2 Auflage für mich, Punkt 3 Vermächtnis – Bauplatzfür meine Schwester.

Meine Mutter hat das Testament definitiv nicht selbst geschrieben, sie kam wahrscheinlich zum Notar mit verschiedenen Unterlagen und hat dem Notar Ihre Vorstellungen geäußert.

Sie konnte nicht mehr alleine unterwegs sein, sie wurde zu sämtlichen Terminen von einem Familienmitglied begleitet. An dem Tag war sie mit meiner Schwester unterwegs.

Für dieses Testament scheint niemand zuständig sein.

Hier die Antworten von dem Notar (Winter 2014), der das Testament damals unterschrieben hat. So was würde er wahrscheinlich auch vor Gericht aussagen, oder?

Sie nehmen mir bitte nicht übel, dass ich mich angesichts der zahlreichen Beurkundungsvorgänge und darüber hinaus auch noch weiteren Notariats- und Anwaltsaufträge mit denen ich schon vor diesem Vorgang und auch wieder danach beschäftigt war und noch bin regelmäßig - und dies sogar bereits nach kurzer Zeit - nicht mehr "aus dem Stand" an diesen oder auch andere davon konkret erinnern kann.

Ich müsste mir also die Akte und die Urkunde  aus der Ablage ziehen und versuchen, meine Erinnerung damit aufzufrischen.

Dann habe ich dem Notar eine Kopie vom Testament gesendet.

Auch das Testament hat bei mir leider keinen weiteren konkreten Erinnerungen an den Vorgang selbst mehr geweckt.

Daher vermute ich, dass Ihre Mutter sozusagen zum früheren Mandantenkreis der ehemaligen Kanzlei XX, bzw. des Notars a.D. XX zählte - in deren Kanzlei ich nach dessen Ausscheiden aus dem Notariat (aber nicht auch aus der Kanzlei) meines verlegt hatte - und so über diesen zu mir gefunden hatten.

Dann wäre es gut möglich, dass die Besprechung und vorbereitende Ausarbeitung des Testaments durch diesen erfolgt ist und dieser sich aus seiner dann doch intensiven Befassung mit den Vorstellungen Ihrer Mutter leichter erinnern kann. Ich kann mich, wie bereits gesagt, bisher - trotz des mir nun überlassenen Textes -überhaupt nicht konkret an den Vorgang erinnern.

RA  u. Not. a. D.

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Alleinerbe will Vermächtnis - oder doch AUFLAGE? nicht erfüllen

Hallo, ich bin jetzt total verzweifelt. Ich habe hier vor ca. 2 Wochen 2 Fragen gestellt:

https://www.gutefrage.net/frage/alleinerbe-will-vermaechtnis-nicht-erfuellen und eine Frage zum Testament

Meine Mutter, Witwe, ist gestorben. Sie hat ein Testament hinterlassen. Wir sind 3 Geschwister. Mein Bruder wurde als Alleinerbe eingesetzt. Er erbt das Elternhaus (Zweifamilienhaus) mit Grundstück, und noch ein Bauplatz. Mit dem Vermächtnis, meine Schwester soll das Bauplatz erhalten, mir soll er Wohnrecht im Elternhaus zu gewähren. Ich wohne im Elternhaus, mein Bruder momentan auch.

Ich habe mich nach Erhalt von Testament bei einem RA beraten lassen. Wir wohnen in Bayern, das Testament wurde bei einem Notar in Hessen erfasst. Im Testament steht wirklich AUFLAGE, mein Anwalt (Erstberatung) hat gemeint, damit ist ein Vermächtnis gemeint.

KOPIE: Meiner Tochter, wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, nicht übertragbar, im .. , bestehend aus xx, nebst freiem Umgang im Haus und .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. K. Ende

Ich habe danach Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Danach hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:

Brief Nr 1 KOPIE: Sie selbst erhielten im Anwesen. . ein lebenslängliches … unentgeltliches Wohnungsrecht… Dieses Wohnungsrecht ist auf ihren Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Es bleibt also abzuwarten, ob sich hier überhaupt ein Pflichtteilsanspruch zu ihren Gunsten ergibt. Der von Ihnen geltend gemachte Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses wird jedoch vollumfänglich anerkannt. Damit ist keine Anerkenntnis ihres Pflichtteilsanspruchs verbunden. K. Ende

Heute kam ein zweiter Brief von RA: KOPIE:

Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung. Insofern Sie Ihren Pflichtteilanspruch geltend machen werden, sieht sich mein Mandant ausser Stande, die hier genannte Auflage zu erfüllen, Sie müssen dann die von Ihnen genutzte Wohnung zu räumen.

Eine Wertermittlung des Flurstücks xx und Gebäude und Freifläche kann meinem Mandat ebenfalls nicht zugemutet werden, da ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für ein Gutachten entnommen werden könnten, nicht vorhanden ist.

Rechtsprechung des BGH abgedruckt unter FamRZ 1989, S. 856 sowie OLG Schleswig, Beschluss von 30.07.2010 abg.unter FamRZ 2011, S. 148.

Habe ich jetzt wirklich kein Anspruch auf mein Wohnrecht, wenn es im Testament als Auflage steht? Wenn es nicht ins Grundbuch eingetragen wird, ist es dann nach 3 Jahren verjährt und ich muss dann ausziehen? Ich wohne hier in der Wohnung 30 Jahre.

Danke für alle Tipps.

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Hallo, ich war gestern bei einem Anwalt. Wir wohnen in Bayern, das Testament wurde bei einem Notar/Anwalt für Steuerrecht in Hessen erfasst.

Nach der Testamentseröffnung hat mir Amtsgericht (Bayern) mitgeteilt, ich wurde von der Erbfolge ausgeschlossen, daneben wurde mir ein Vermächtnis zugewendet.

Telefongespräch mit dem Notariat in Hessen – der Notar ist a.D. – in Rente. Sein Kollege ist im Telefonbuch nur als Rechtsanwalt f. Familienrecht und Notariatsverwalter eingetragen.

Er will sich zurückmelden, kann er da überhaupt beurteilen, ob es sich hier um eine Auflage oder Vermächtnis handelt?

Danke.

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Alleinerbe will Vermächtnis - oder doch AUFLAGE? nicht erfüllen

Hallo, ich bin jetzt total verzweifelt. Ich habe hier vor ca. 2 Wochen 2 Fragen gestellt:

https://www.gutefrage.net/frage/alleinerbe-will-vermaechtnis-nicht-erfuellen und eine Frage zum Testament

Meine Mutter, Witwe, ist gestorben. Sie hat ein Testament hinterlassen. Wir sind 3 Geschwister. Mein Bruder wurde als Alleinerbe eingesetzt. Er erbt das Elternhaus (Zweifamilienhaus) mit Grundstück, und noch ein Bauplatz. Mit dem Vermächtnis, meine Schwester soll das Bauplatz erhalten, mir soll er Wohnrecht im Elternhaus zu gewähren. Ich wohne im Elternhaus, mein Bruder momentan auch.

Ich habe mich nach Erhalt von Testament bei einem RA beraten lassen. Wir wohnen in Bayern, das Testament wurde bei einem Notar in Hessen erfasst. Im Testament steht wirklich AUFLAGE, mein Anwalt (Erstberatung) hat gemeint, damit ist ein Vermächtnis gemeint.

KOPIE: Meiner Tochter, wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, nicht übertragbar, im .. , bestehend aus xx, nebst freiem Umgang im Haus und .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. K. Ende

Ich habe danach Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Danach hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:

Brief Nr 1 KOPIE: Sie selbst erhielten im Anwesen. . ein lebenslängliches … unentgeltliches Wohnungsrecht… Dieses Wohnungsrecht ist auf ihren Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Es bleibt also abzuwarten, ob sich hier überhaupt ein Pflichtteilsanspruch zu ihren Gunsten ergibt. Der von Ihnen geltend gemachte Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses wird jedoch vollumfänglich anerkannt. Damit ist keine Anerkenntnis ihres Pflichtteilsanspruchs verbunden. K. Ende

Heute kam ein zweiter Brief von RA: KOPIE:

Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung. Insofern Sie Ihren Pflichtteilanspruch geltend machen werden, sieht sich mein Mandant ausser Stande, die hier genannte Auflage zu erfüllen, Sie müssen dann die von Ihnen genutzte Wohnung zu räumen.

Eine Wertermittlung des Flurstücks xx und Gebäude und Freifläche kann meinem Mandat ebenfalls nicht zugemutet werden, da ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für ein Gutachten entnommen werden könnten, nicht vorhanden ist.

Rechtsprechung des BGH abgedruckt unter FamRZ 1989, S. 856 sowie OLG Schleswig, Beschluss von 30.07.2010 abg.unter FamRZ 2011, S. 148.

Habe ich jetzt wirklich kein Anspruch auf mein Wohnrecht, wenn es im Testament als Auflage steht? Wenn es nicht ins Grundbuch eingetragen wird, ist es dann nach 3 Jahren verjährt und ich muss dann ausziehen? Ich wohne hier in der Wohnung 30 Jahre.

Danke für alle Tipps.

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Hallo,

heute war ich bei einem Anwalt f. Erbrecht. Ich habe auch die Antwort von sergius dabei gehabt.

Der Anwalt meint, wenn man das Testament als ganze ansieht, soll es hier um eine Auflage handeln.

Zusammenfassung vom Testament von meiner Mutter - KOPIE 1. Erbeinsetzung – mein Sohn als Alleinerbe und Stammerbe

  1. Auflage - Meiner Tochter 1, wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, nicht übertragbar, im .. , bestehend aus xx, nebst freiem Umgang im Haus und .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. Mehr steht da nicht.

  2. Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am .., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr…

Weiteres habe ich nicht zu bestimmen. Den Wert meines dereinstigen Nachlasses gebe ich an mit ca… 90.000.EUR. (Der Wert hier ist fraglich, 1 Zweifamilienhaus mit Bauplatz 900 qm und noch ein Bauplatz 900 qm sind bestimmt mehr Wert.)

Wir wohnen in Bayern, das Testament wurde bei einem Notar/Anwalt in Hessen erfasst. Ich muss jetzt auf die Fristen – Grundbucheintrag und/oder Pflichtteil aufpassen – was ist jetzt bitte richtig? 3 Jahre nach Todesfall - dh. nur bis Juli 2017 – Todestag war im Juli 2014?

ODER Der Vermächtnisanspruch verjährt binnen 3 Jahren und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Nachdem meine Mutter im Jahre 2014 verstorben ist, beginnt also der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 01.01.2015 d.h. bis 31.12.2017?

Ich werde versuchen, mit dem Notar zu reden. So schnell wie möglich. So wie es aussieht, habe ich jetzt wirklich keinen Anspruch auf mein Wohnrecht, wenn es im Testament als Auflage steht.

Wozu schreibt man dann solche Testamente? Ist aber trotzdem gültig?

Das gleicht doch einer Enterbung? In beiden Fällen bekommt man nur einen Pflichtanteil?

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Alleinerbe will Vermächtnis - oder doch AUFLAGE? nicht erfüllen

Hallo, ich bin jetzt total verzweifelt. Ich habe hier vor ca. 2 Wochen 2 Fragen gestellt:

https://www.gutefrage.net/frage/alleinerbe-will-vermaechtnis-nicht-erfuellen und eine Frage zum Testament

Meine Mutter, Witwe, ist gestorben. Sie hat ein Testament hinterlassen. Wir sind 3 Geschwister. Mein Bruder wurde als Alleinerbe eingesetzt. Er erbt das Elternhaus (Zweifamilienhaus) mit Grundstück, und noch ein Bauplatz. Mit dem Vermächtnis, meine Schwester soll das Bauplatz erhalten, mir soll er Wohnrecht im Elternhaus zu gewähren. Ich wohne im Elternhaus, mein Bruder momentan auch.

Ich habe mich nach Erhalt von Testament bei einem RA beraten lassen. Wir wohnen in Bayern, das Testament wurde bei einem Notar in Hessen erfasst. Im Testament steht wirklich AUFLAGE, mein Anwalt (Erstberatung) hat gemeint, damit ist ein Vermächtnis gemeint.

KOPIE: Meiner Tochter, wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, nicht übertragbar, im .. , bestehend aus xx, nebst freiem Umgang im Haus und .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. K. Ende

Ich habe danach Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Danach hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:

Brief Nr 1 KOPIE: Sie selbst erhielten im Anwesen. . ein lebenslängliches … unentgeltliches Wohnungsrecht… Dieses Wohnungsrecht ist auf ihren Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Es bleibt also abzuwarten, ob sich hier überhaupt ein Pflichtteilsanspruch zu ihren Gunsten ergibt. Der von Ihnen geltend gemachte Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses wird jedoch vollumfänglich anerkannt. Damit ist keine Anerkenntnis ihres Pflichtteilsanspruchs verbunden. K. Ende

Heute kam ein zweiter Brief von RA: KOPIE:

Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung. Insofern Sie Ihren Pflichtteilanspruch geltend machen werden, sieht sich mein Mandant ausser Stande, die hier genannte Auflage zu erfüllen, Sie müssen dann die von Ihnen genutzte Wohnung zu räumen.

Eine Wertermittlung des Flurstücks xx und Gebäude und Freifläche kann meinem Mandat ebenfalls nicht zugemutet werden, da ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für ein Gutachten entnommen werden könnten, nicht vorhanden ist.

Rechtsprechung des BGH abgedruckt unter FamRZ 1989, S. 856 sowie OLG Schleswig, Beschluss von 30.07.2010 abg.unter FamRZ 2011, S. 148.

Habe ich jetzt wirklich kein Anspruch auf mein Wohnrecht, wenn es im Testament als Auflage steht? Wenn es nicht ins Grundbuch eingetragen wird, ist es dann nach 3 Jahren verjährt und ich muss dann ausziehen? Ich wohne hier in der Wohnung 30 Jahre.

Danke für alle Tipps.

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Hallo, danke für alle Antworten.

Ist das Testament trotzdem gültig, FALLS doch ein Vermächtnis gemeint war?

Und im Testament steht schwarz auf weiß AUFLAGE - ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht..

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Alleinerbe will Vermächtnis - oder doch AUFLAGE? nicht erfüllen

Hallo, ich bin jetzt total verzweifelt. Ich habe hier vor ca. 2 Wochen 2 Fragen gestellt:

https://www.gutefrage.net/frage/alleinerbe-will-vermaechtnis-nicht-erfuellen und eine Frage zum Testament

Meine Mutter, Witwe, ist gestorben. Sie hat ein Testament hinterlassen. Wir sind 3 Geschwister. Mein Bruder wurde als Alleinerbe eingesetzt. Er erbt das Elternhaus (Zweifamilienhaus) mit Grundstück, und noch ein Bauplatz. Mit dem Vermächtnis, meine Schwester soll das Bauplatz erhalten, mir soll er Wohnrecht im Elternhaus zu gewähren. Ich wohne im Elternhaus, mein Bruder momentan auch.

Ich habe mich nach Erhalt von Testament bei einem RA beraten lassen. Wir wohnen in Bayern, das Testament wurde bei einem Notar in Hessen erfasst. Im Testament steht wirklich AUFLAGE, mein Anwalt (Erstberatung) hat gemeint, damit ist ein Vermächtnis gemeint.

KOPIE: Meiner Tochter, wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, nicht übertragbar, im .. , bestehend aus xx, nebst freiem Umgang im Haus und .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. K. Ende

Ich habe danach Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Danach hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:

Brief Nr 1 KOPIE: Sie selbst erhielten im Anwesen. . ein lebenslängliches … unentgeltliches Wohnungsrecht… Dieses Wohnungsrecht ist auf ihren Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Es bleibt also abzuwarten, ob sich hier überhaupt ein Pflichtteilsanspruch zu ihren Gunsten ergibt. Der von Ihnen geltend gemachte Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses wird jedoch vollumfänglich anerkannt. Damit ist keine Anerkenntnis ihres Pflichtteilsanspruchs verbunden. K. Ende

Heute kam ein zweiter Brief von RA: KOPIE:

Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung. Insofern Sie Ihren Pflichtteilanspruch geltend machen werden, sieht sich mein Mandant ausser Stande, die hier genannte Auflage zu erfüllen, Sie müssen dann die von Ihnen genutzte Wohnung zu räumen.

Eine Wertermittlung des Flurstücks xx und Gebäude und Freifläche kann meinem Mandat ebenfalls nicht zugemutet werden, da ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für ein Gutachten entnommen werden könnten, nicht vorhanden ist.

Rechtsprechung des BGH abgedruckt unter FamRZ 1989, S. 856 sowie OLG Schleswig, Beschluss von 30.07.2010 abg.unter FamRZ 2011, S. 148.

Habe ich jetzt wirklich kein Anspruch auf mein Wohnrecht, wenn es im Testament als Auflage steht? Wenn es nicht ins Grundbuch eingetragen wird, ist es dann nach 3 Jahren verjährt und ich muss dann ausziehen? Ich wohne hier in der Wohnung 30 Jahre.

Danke für alle Tipps.

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Hallo, danke.

AD KOPIE: Schlimmer: Tatsächlich kann der Erbe unter angemessener Fristsetzung sofort deinen Auszug verlangen :-(

Habe ich jetzt wirklich kein Anspruch auf mein Wohnrecht, wenn es im Testament als Auflage steht? Wenn es nicht ins Grundbuch eingetragen wird, ist es dann nach 3 Jahren verjährt und ich muss dann ausziehen? Ich wohne hier in der Wohnung 30 Jahre.

OK, was ist eine angemessene Fristsetzung? Dann, falls ich WIRKLICH ausziehen muss, kann ich aber meinen Pflichtteil beantragen und erhalten?

Wie ernst kann mann das nehmen:

KOPIE: Eine Wertermittlung des Flurstücks xx und Gebäude und Freifläche kann meinem Mandat ebenfalls nicht zugemutet werden, da ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für ein Gutachten entnommen werden könnten, nicht vorhanden ist.

Rechtsprechung des BGH abgedruckt unter FamRZ 1989, S. 856 sowie OLG Schleswig, Beschluss von 30.07.2010 abg.unter FamRZ 2011, S. 148. KOPIE Ende

Mein Bruder ist 54 Jahre alt, ledig, gesund, fest angestellt. Wert der Erbe - mindestens ca 350 000 - 450 000 EUR.

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Handelt es sich hier um einen Berliner Testament?

Hallo, guten Abend an alle, hier meine Frage:

Meine Eltern haben im Jahr 1964 bei einem Notar einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Hier die Kurzfassung: Kopie: Heute, am .. 1964 erschienen vor mir, Dr . .. Notar mit dem Amtssitz in .. Herr X .. und seine Ehefrau Y, ohne Ehevertrag verheiratet. Auf Ansuchen habe ich folgenden Ehe- und Erbvertrag beurkundet… Wir haben uns am .. verehelicht. … Keines von uns hat bisher eine Verfügung von Todes wegen getroffen. Für den ersten bei uns eintretenden Todesfall vereinbaren wir durch diesen Erbvertrag was folgt:

a) Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein.

b) Der Überlebende von uns ist im Falle seiner Wiederverehelichung verpflichtet…

Über das Pflichtteilsrecht sind wir belehrt worden… Vorgelesen vom Notar von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben. . Kopie Ende

Im Jahr 2009 ist mein Vater gestorben. Wir (3 Kinder) haben diesen Vertrag akzeptiert und keinen Erbanteil verlangt. Meine Mutter hat nicht wieder geheiratet.

Im Jahr 2012 hat sie ein Testament bei einem anderen Notar erfasst. Sie hat hier offensichtlich den o.g. Erbvertrag nicht erwähnt.

Kopie: Die Erschienene erklärte nach Befragen durch den Notar, dass eine Vorbefassung des Notares oder eines anderen Rechtsanwaltes aus der Kanzlei außerhalb der Notartätigkeit in der jetzt zu beurkundenden Angelegenheit nicht gegeben sei. Die Erschienene bat um die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung und erklärte, dass sie hieran nicht durch frühere letztwillige Verfügungen gehindert ist. Kopie Ende

Ist der neue Testament von 2012 in diesem Fall überhaupt gültig?

Bei dem Amtsgericht gibt es nur eine Kopie des Ehe- und Erbvertrags von 1964, eine Verzichtserklärung von uns 3 Kindern wurde gegenüber dem Gericht nicht abgegeben. Danke für alle Antworten.

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Hallo cg 1967,

danke für Deine Antwort. Hier eine kurze Zusammenfassung für bessere Übersicht. Meine Eltern haben im Jahr 1964 diesen Ehe- und Erbvertrag verfasst. Es war für beide die erste und auch einzige Ehe. Wir - 3 Kinder waren im Jahr 1964 auch schon geboren.

Im Jahr 2009 ist mein Vater gestorben. Nach dem Tod meines Vaters kam ein Brief vom Amtsgericht – mit der Kopie des Ehe-und Erbvertrages von 1964 und einer Verzichtserklärung. Die haben wir (3 Kinder) damals unterschrieben und alles der Mutter zurückgegeben. Wir haben keinen Erbanteil verlangt.

Meine Mutter hat nie wieder geheiratet. Im Jahr 2014 ist sie gestorben. Es hat sich jetzt rausgestellt, dass meine Mutter im Jahr 2012 ein neues Testament bei einem Notar verfasst hat.

Sie hat den Ehe- und Erbvertrag von 1964 nicht erwähnt. Deswegen war fraglich, ob das neue Testament von 2012 in diesem Fall überhaupt gültig ist.

Erst jetzt habe ich für mich bei dem Amtsgericht eine Kopie des Ehe-und Erbvertrages von 1964 und der Verzichtserklärung von 2009 beantragt.

Es wurde mir mitgeteilt, dass unsere Verzichtserklärung von 2009 gegenüber dem Gericht nicht abgegeben wurde.

Kopie: Urk. R. Nr.

Heute, am .. 1964 erschienen vor mir, Dr . .. Notar mit dem Amtssitz in .. Herr X .. und seine Ehefrau Y, ohne Ehevertrag verheiratet. Die erschienenen sind mir, Notar, persönlich bekannt und zweifelsohne voll geschäftsfähig.

Auf Ansuchen habe ich folgenden Ehe- und Erbvertrag beurkundet, wozu mir die Erschienenen bei gleichzeitiger Anwesenheit mündlich erklärten:

I. Wir haben uns am 1950 verehelicht vor dem Standesamt in. … Einen Ehevertrag haben wir bisher nicht abgeschlossen.

II. Keines von uns hat bisher eine Verfügung von Todes wegen getroffen.

Für den ersten bei uns eintretenden Todesfall vereinbaren wir durch diesen Erbvertrag was folgt:

a) Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein.

b) Der Überlebende von uns ist im Falle seiner Wiederverehelichung verpflichtet, den von ihm auf Grund der Erbfolge erworbenen Gesamtsguthälfteanteil des Erstversterbenden als Vermächtnis bei seiner Wiederverehelichung an unsere Abkömlinge aus der gegenwärtigen Ehe nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge mit dem beim Tode des Erstversterbenden vorhandenen Belastungen ohne weiteres Entgelt zu übergeben und das Eigentum zu übertragen.

Soweit für die Eigentumsübertragung Kosten anfallen, hat diese der Überlebende zu tragen.

Sofern beim Tode des Erstversterbenden schon Pflichtteilsansprüche geltend gemacht worden sind, sind diese von den Kindern an den Überlebenden zurückzuvergüten. Bis dahin hat er hinsichtlich seiner Eigentumsübertragungspflicht des Hälfteanteils des erstversterbenden Ehegatten ein Zurückbehaltungsrecht.

III. Wir tragen die Kosten dieser Urkunde und ersuchen um eine Ausfertigung.

IV. Über das Pflichtteilsrecht sind wir belehrt worden… Vorgelesen vom Notar von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben. .
Kopie Ende

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Hallo an alle,

noch mal danke für Ihre tolle Tipps. Ich habe gestern zwei Briefe zur Post gebracht: Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache – per Einschreiben.

Frist 14 Tage. Mal sehen.. Danach zum Anwalt.

Trotzdem komisch, es handelt sich hier um eigene Geschwister  (Bruder) Aber man kann sich nicht ausnehmen lassen.

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Handelt es sich hier um einen Berliner Testament?

Hallo, guten Abend an alle, hier meine Frage:

Meine Eltern haben im Jahr 1964 bei einem Notar einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Hier die Kurzfassung: Kopie: Heute, am .. 1964 erschienen vor mir, Dr . .. Notar mit dem Amtssitz in .. Herr X .. und seine Ehefrau Y, ohne Ehevertrag verheiratet. Auf Ansuchen habe ich folgenden Ehe- und Erbvertrag beurkundet… Wir haben uns am .. verehelicht. … Keines von uns hat bisher eine Verfügung von Todes wegen getroffen. Für den ersten bei uns eintretenden Todesfall vereinbaren wir durch diesen Erbvertrag was folgt:

a) Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein.

b) Der Überlebende von uns ist im Falle seiner Wiederverehelichung verpflichtet…

Über das Pflichtteilsrecht sind wir belehrt worden… Vorgelesen vom Notar von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben. . Kopie Ende

Im Jahr 2009 ist mein Vater gestorben. Wir (3 Kinder) haben diesen Vertrag akzeptiert und keinen Erbanteil verlangt. Meine Mutter hat nicht wieder geheiratet.

Im Jahr 2012 hat sie ein Testament bei einem anderen Notar erfasst. Sie hat hier offensichtlich den o.g. Erbvertrag nicht erwähnt.

Kopie: Die Erschienene erklärte nach Befragen durch den Notar, dass eine Vorbefassung des Notares oder eines anderen Rechtsanwaltes aus der Kanzlei außerhalb der Notartätigkeit in der jetzt zu beurkundenden Angelegenheit nicht gegeben sei. Die Erschienene bat um die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung und erklärte, dass sie hieran nicht durch frühere letztwillige Verfügungen gehindert ist. Kopie Ende

Ist der neue Testament von 2012 in diesem Fall überhaupt gültig?

Bei dem Amtsgericht gibt es nur eine Kopie des Ehe- und Erbvertrags von 1964, eine Verzichtserklärung von uns 3 Kindern wurde gegenüber dem Gericht nicht abgegeben. Danke für alle Antworten.

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Hallo Markus 1804,

Danke für Deine Antwort. Hier ist halt alles schiefgelaufen. Wenn mein Vater im Jahr 2009 gestorben ist, war es für uns 3 Geschwister normal, dass man von unserer Mutter keinen Pflichtanteil verlangt hat. Unter dem Motto – man wird es sowieso später erben.. Ich hatte auch immer eine gute Beziehung zu meiner Mutter gehabt.

Nach dem Tod meines Vaters kam ein Brief von Amtsgericht – mit der Kopie des o.g. Erbvertrages von 1964 und einer Verzichtserklärung. Die haben wir damals unterschrieben und der Mutter zurückgegeben. Ich habe mir damals leider keine Kopie gemacht.

Jetzt ist meine Mutter gestorben. Es hat sich rausgestellt, dass sie im Jahr 2012 ein neues Testament verfasst hat. Deswegen habe ich beim Amtsgericht eine Kopie von dem Ehevertrag vom 1964 angefordert. Komischerweise war unsere Verzichtserklärung von 2009 nicht dabei.

Und jetzt hat sich rausgestellt, das der Erbvertrag von 1964 kein Berliner Testament ist, also durfte meine Mutter ein neues Testament jederzeit erfassen. Übrigens war im Jahr 1964 die Familienplanung von meinen Eltern abgeschlossen, alle 3 Kinder waren da.

AD: Ohne eine solche Regelung würden die Kinder durch den Erbvertrag nämlich "umgangssprachlich" enterbt. Ja, komischerweise ist gerade das passiert.

Ist aber leider verjährt, oder? 1.Todesfall 2009, 2. Todesfall 2014.

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Handelt es sich hier um einen Berliner Testament?

Hallo, guten Abend an alle, hier meine Frage:

Meine Eltern haben im Jahr 1964 bei einem Notar einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Hier die Kurzfassung: Kopie: Heute, am .. 1964 erschienen vor mir, Dr . .. Notar mit dem Amtssitz in .. Herr X .. und seine Ehefrau Y, ohne Ehevertrag verheiratet. Auf Ansuchen habe ich folgenden Ehe- und Erbvertrag beurkundet… Wir haben uns am .. verehelicht. … Keines von uns hat bisher eine Verfügung von Todes wegen getroffen. Für den ersten bei uns eintretenden Todesfall vereinbaren wir durch diesen Erbvertrag was folgt:

a) Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein.

b) Der Überlebende von uns ist im Falle seiner Wiederverehelichung verpflichtet…

Über das Pflichtteilsrecht sind wir belehrt worden… Vorgelesen vom Notar von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben. . Kopie Ende

Im Jahr 2009 ist mein Vater gestorben. Wir (3 Kinder) haben diesen Vertrag akzeptiert und keinen Erbanteil verlangt. Meine Mutter hat nicht wieder geheiratet.

Im Jahr 2012 hat sie ein Testament bei einem anderen Notar erfasst. Sie hat hier offensichtlich den o.g. Erbvertrag nicht erwähnt.

Kopie: Die Erschienene erklärte nach Befragen durch den Notar, dass eine Vorbefassung des Notares oder eines anderen Rechtsanwaltes aus der Kanzlei außerhalb der Notartätigkeit in der jetzt zu beurkundenden Angelegenheit nicht gegeben sei. Die Erschienene bat um die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung und erklärte, dass sie hieran nicht durch frühere letztwillige Verfügungen gehindert ist. Kopie Ende

Ist der neue Testament von 2012 in diesem Fall überhaupt gültig?

Bei dem Amtsgericht gibt es nur eine Kopie des Ehe- und Erbvertrags von 1964, eine Verzichtserklärung von uns 3 Kindern wurde gegenüber dem Gericht nicht abgegeben. Danke für alle Antworten.

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Waren wir im Jahr 2009 durch den o.g. Erbvertrag quasi enterbt worden?

Hatte man in diesem Fall wirklich überhaupt keinen Anspruch auf einen Pflichtanteil von meinem verstorbenen Vater?

Warum hatte dann das Amtsgericht von uns damals im Jahr 2009 eine Verzichtserklärung angefordert?

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