Hab gegen BFS Risk an das Mahngericht so geantwortet: Telefonica Germany, gesetzlich vertreten durch: BFS Risk & Collection

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege in vollem Umfang Widerspruch gegen die ursprüngliche Forderung von Telefonica Germany und dem gesetzlichem Vertreter BFS Risk & Collection ein.

Bei der oben genannten Firma bestehen derzeit seit einem Jahr zwei Verträge in einem Lastschriftverfahren. Es kam vor, das mein Konto kurzzeitig zum Monatsende nicht gedeckt war. Bei einem monatlichem Vertragswert von 20€ und 51,50€ besaß Telefonica Germany ohne ersichtlichen Grund, die Frechheit eine zusätzliche nicht rechtmäßige Pauschalgebühr von 19€ zu erheben. Dies haben wir in einem Jahr des öfteren hingenommen und fast monatlich 39€ bzw 70€ beglichen, bzw einen Ratenzahlungsplan mit BFS Risk vereinbart. So hat Telefonica Germany zb. an „einem“ der Handys zusätzlich weit über 100€ nicht rechtens verdient, siehe hierzu Urteil:

Mit Beschluss vom 24.02.2012 (Az.: 7 W 92/11) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass eine AGB-Klausel, die eine Schadenspauschale im Falle einer Rücklastschrift bei mangelnder Kontodeckung vorsieht, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, wenn diese deutlich über dem von Banken normalerweise berechneten Entgelt liegt. Bis heute erfolgte diesbezüglich keine Erstattung bzw Anrechnung zum bestehenden Vertrag.

Ähnlich verhält es sich an die BFS Risk & Collection abgegebene Forderung. Im Anhang finden sie Urteile zu den Kostenaufstellungen von BFS Risk & Collection und deren Unzulässigkeit.

BFS Risk & Collection besitzt sogar die Unverschämtheit getätigte Zahlungen an Telefonica und BFS Risk völlig unter den Tisch zu kehren. In dem Mahnbescheid steht die eigentlich Hauptforderung gegenüber Telefonica des eigentlichen Vertrages. Mehrere getätigte 100€ Zahlungen sind dort nicht abzüglich erkennbar.

Ebenso erhebe ich Widerspruch gegen die Gebühren von BFS Risk & Collection, da sie siehe Anhang nicht Rechtens sind.

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BGH Az: VII ZB 157/05 Beschluss vom 28.06.2006

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 415,28 EUR

Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit dem Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in Raten zu bezahlen. Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gläubiger neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsgebühr mit der Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen.

Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung dieser Einigungsgebühr abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Vollstreckung einer Einigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 415,28 EUR weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

  1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im folgenden: VV-RVG) sei nicht entstanden und daher nicht gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher beizutreiben. Die Einigungsgebühr setze die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis anders als durch Anerkenntnis oder Verzicht beseitigt werde. Ein solcher Vertrag sei unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers nicht zustande gekommen. Ein Ratenzahlungsvertrag sei weder zwischen Gläubiger und Schuldner noch zwischen letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das Einverständnis des Gläubigers mit der Einziehung von Teilbeträgen der Forderung stelle kein an den Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Ratenzahlungsvertrags dar, sondern lediglich eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugebende Verfahrenserklärung. Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung hoheitlich tätig werde, scheide auch der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages zwischen ihm und dem Schuldner aus.

  2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die Einigungsgebühr setze einen förmlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner nicht voraus. Eine Einigungsgebühr könne auch entstehen, wenn der Anwalt nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber das Ratenzahlungsangebot des Schuldners annehme und absprachegemäß nicht mehr weiter vollstrecke.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG vor. Der Gläubiger sei Auftraggeber des Gerichtsvollziehers, der auf eine sowohl zügige als auch gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hinwirken solle (§ 806 b ZPO). Wenn er diese gütliche Einigung anrege, der Schuldner ein Zahlungsangebot unterbreite und der Gläubiger dieses Angebot annehme, liege eine gütliche Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG vor.

  1. Die Rechtsauffassung des Landgerichts ist richtig.

a) Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523).

b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß keine Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags vorliegt. Zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ist kein Vertrag über eine Ratenzahlung geschlossen worden.

c) Auch soweit § 806 b ZPO zur Anwendung kommen sollte, ist keine andere Beurteilung geboten. 

(1) Gemäß § 806 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er bei dem Schuldner pfändbare Gegenstände nicht vor, hat er vom Schuldner angebotene Teilbeträge einzuziehen, wenn dieser glaubhaft versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen und der Gläubiger mit der ratenweisen Begleichung der Schuld einverstanden ist.

Die rechtliche Einordnung einer solchen Ratenzahlungsbewilligung ist streitig. Zum einen wird vertreten, es handele sich um einen vollstreckungsbeschränkenden Vertrag. § 806 b ZPO

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