BGH
Az: VII ZB 157/05
Beschluss vom 28.06.2006
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 415,28 EUR
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit dem Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in Raten zu bezahlen. Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gläubiger neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsgebühr mit der Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen.
Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung dieser Einigungsgebühr abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Vollstreckung einer Einigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 415,28 EUR weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im folgenden: VV-RVG) sei nicht entstanden und daher nicht gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher beizutreiben. Die Einigungsgebühr setze die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis anders als durch Anerkenntnis oder Verzicht beseitigt werde. Ein solcher Vertrag sei unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers nicht zustande gekommen. Ein Ratenzahlungsvertrag sei weder zwischen Gläubiger und Schuldner noch zwischen letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das Einverständnis des Gläubigers mit der Einziehung von Teilbeträgen der Forderung stelle kein an den Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Ratenzahlungsvertrags dar, sondern lediglich eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugebende Verfahrenserklärung. Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung hoheitlich tätig werde, scheide auch der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages zwischen ihm und dem Schuldner aus.
Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die Einigungsgebühr setze einen förmlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner nicht voraus. Eine Einigungsgebühr könne auch entstehen, wenn der Anwalt nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber das Ratenzahlungsangebot des Schuldners annehme und absprachegemäß nicht mehr weiter vollstrecke.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG vor. Der Gläubiger sei Auftraggeber des Gerichtsvollziehers, der auf eine sowohl zügige als auch gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hinwirken solle (§ 806 b ZPO). Wenn er diese gütliche Einigung anrege, der Schuldner ein Zahlungsangebot unterbreite und der Gläubiger dieses Angebot annehme, liege eine gütliche Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG vor.
- Die Rechtsauffassung des Landgerichts ist richtig.
a) Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523).
b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß keine Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags vorliegt. Zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ist kein Vertrag über eine Ratenzahlung geschlossen worden.
c) Auch soweit § 806 b ZPO zur Anwendung kommen sollte, ist keine andere Beurteilung geboten.
(1) Gemäß § 806 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er bei dem Schuldner pfändbare Gegenstände nicht vor, hat er vom Schuldner angebotene Teilbeträge einzuziehen, wenn dieser glaubhaft versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen und der Gläubiger mit der ratenweisen Begleichung der Schuld einverstanden ist.
Die rechtliche Einordnung einer solchen Ratenzahlungsbewilligung ist streitig. Zum einen wird vertreten, es handele sich um einen vollstreckungsbeschränkenden Vertrag. § 806 b ZPO