http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Anspruchsvoraussetzungen.html
nochmal ne kleine frage: der punkt e) gilt der auch für mich ?
e) Wegfall des Kindergeldanspruchs nach Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit In den unter a) bis d) genannten Fällen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei notwendige fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne. Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und kein abgeschlossenes berufsqualifizierende Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Eine Erwerbstätigkeit wird dann als anspruchsschädlich betrachtet, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,
•die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss. •die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Auch wenn das Entgelt höher ist, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Tage im Voraus vertraglich begrenzt ist, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Sollten jedoch gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 400 Euro betragen, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. •wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt, Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens 2 Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.