Antwort
Häufig enthalten Hausordnungen ein uneingeschränktes Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen im Hausflur und Treppen. Eine solche Klausel ist aber jedenfalls dann unwirksam, wenn der Vermieter keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder schafft. Zulässig ist aber ein in der Hausordnung angeordnetes Verbot keine Fahrräder im Hausflur/Treppenhaus abzustellen (LG Hannover - Urteil v. 17.10. 2005 - 20 S 39/05).
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/f1/fahrrad.htm
--> Hab ich das falsch verstanden? Mein Vermieter verbietet es das Fahrrad auf dem Hof abzustellen, eine Begründung hat er keine.