das habe ich im i-net gefunden :
Neues zu § 13b UStG - Auch gegenüber Bauträgern greift der Wechsel der Steuerschuldnerschaft
Jeder Bauhandwerker kennt die Vorschrift des § 13b UStG: Danach dürfen die eigenen Subunternehmer in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und der Leistungsempfänger meldet die 19% Umsatzsteuer auf das vereinbarte Entgelt selbst beim Finanzamt an und kann diese nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer auch gleich wieder als Vorsteuer geltend machen.