Es spielt überhaupt keine Rolle, ob ich Leistungen in irgendeiner Form auch immer beziehe. Eine KK darf jemanden nicht ablehnen!!!!! Niemals!! Man spricht hier von einer einseitigen Willenserklärung! Selbst wenn ich auf der Intensivstation in einer Spezialklinik liege, solang ich meinen Willen erkläre kann ich wechseln! Einzig die gesetzlichen Bindungsfristen (ggf. bedingt durch Wahltarife) können den Wechseltermin noch nach hinten schieben!

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Grundsätzlich begründet jede soz.-vers.pflichtige Beschäftigung Beitragspflicht. Insofern ist eine Rückerstattung von zu "unrecht" gezahlter Beiträge nicht möglich, weil es nicht zu unrecht war. Letztendlich geht es in diesem Fall nur darum, nicht ob, sondern welche AOK hier für die Durchführung der Mitglidschaft und somit der Versicherung zuständig ist. Nun muss man wissen, dass jede eigenständige Mitgliedschaft grundsätzlich einer Erklärung gegenüber der KK bedarf. Du hast wahrscheinlich Deinem AG gesagt, wo Du bisher versichert warst - Folge : er hat dich bei der AOK angemeldet, wo zuletzt die Familienversicherung durchgeführt wurde. Die AOK weiß aber nichts davon, dass Du bei Ihr Mitglied werden (und weiterhin versichert bleiben) willst, da Ihr keine Erklärung vorliegt. Das Gesetz sagt: Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Mitgliedschaft dort durchgeführt, wo die letzte Mitgliedschaft durchgeführt wurde. Also alte Kasse zuständig! Diese Meldungen hat der AG zu verschicken, d.h. ein Anruf alleine bei einer der Kassen reicht nicht. Ich empfehle Dir folgendes: Entscheide Dich für eine der beiden AOKen und erkläre Dich. Eine rückwirkende Änderung könnte an verstrichenen Fristen scheitern (bei fehlender Vorlage einer Erklärung muss der AG eine Anmeldung machen). Bestimmt kann man mit den betroffenen AOKen reden. Zumindest schafft es Klarheit über die Zuständigkeit! Solltest Du mit der KK nicht zufrieden sein und die andere AOK vorziehen, kannst Du auch zum nächsten 1. eines Monats (unabhängig der gesetzlichen Kündigungsfristen!)zu dieser AOK wechseln, vorausgesetzt du wohnst oder arbeitest in dem Bezirk der AOK oder Dein(e) Mann/Frau ist dort versichert!

Gruß sputnik

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So wie das sehe solltest Du dich auf jeden Fall beim Arbeitsamt melden. Selbst wenn Du eine Sperrzeit verhängt bekommst, wäre ein KV-Schutz gegeben - einen Monat nach Ausscheiden des Beschäftigungsverhältnisses im sog. nachgehenden Anspruch, dann meldet das AA eine Sperrzeit-KV. Sobald Du im Leistungsbezug des AA stehst, kannst Du Existenzgründungsbeihilfe bekommen, und die Bemesungsgrundlage in der gesetzlichen KV liegt nur bei 1260 € im Monat(für diesen Bewilligungszeitraum), sonst bei 1890 € (2009). Dies sind die Untergrenzen, d.h. schlägt Deine Geschäftsidee ein, muss aus Deinem Einkommenssteuerbescheid das tatsächliche Einkommen, das diesen Betrag übersteigt nachträglich verbeitragt werden!

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Hallo arakin, einige Ratschläge scheinen zwar gut gemeint, finde ich aber sehr haarsträubend! In Deinem Fall ist es so, dass Du grundsätzlich Deinen Krankenversicherungsschutz nicht verloren hast, sondern dieser wegen nicht gezahlten Beiträgen ruht. Deswegen wurde auch die Karte eingezogen. D.h. aber auch, dass Notfallbehandlungen abgedeckt sind - trotz dem Fehlen einer Karte. Jeany1116 hat den besten Tipp: Gehe zu Deiner gesetzlichen KV und vereinbare eine Ratenzahlung. Die muss auch nicht sonderlich hoch sein, sie sollte nur eingehalten werden, damit der Zahlungswille erkennbar ist. So sollte Dir die Ausstellung einer KVK entweder sofort oder zumindest nach einer geringen Laufzeit möglich sein. Ein gutes Argument für eine solche Vereinbarung ist, das Du in einem festen Arbeitsverhältnis stehst und sich keine neuen Beitragsrückstände aufbauen. Das sollte klappen!

Viel Erfolg

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Es ist zwar immer der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum vor der AU zu berücksichtigen, dennoch handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Wenn dein tatsächlicher Lohn geringer ausfällt, so verringert sich entsprechend die Lohnersatzleistung!

Im umgekehrten Falle (Erhöhung der Stunden) werden sie auch berücksichtigt!

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