Hmm… da schwanken die Antworten aber etwas. Gibt es hierzu eine neuere Rechtsprechung? Ich habe unter anderem diesen Kommentar eines Rechtsanwaltes zu einem ähnlichen Fall gefunden. Dieser Kommentar ist allerdings aus dem Jahre 2008 und ich bin nicht sicher, ob dieser noch gilt.

"Zwar gilt grundsätzlich folgendes: Fährt man alkoholisiert Rad, kann das auch Folgen für die Haftung haben: Hat sich ein Unfall unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Radfahrer hätte meistern können, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die relative Fahruntüchtigkeit und für deren Ursächlichkeit für den Unfall.

In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass seit langem die Rechtsprechung für das Fahren mit führerscheinfreien Mofas wie auch mit Fahrrädern Grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit festgelegt hat (z.B.: 1,6-1,7 Promille).

Eine Leistungsfreiheit des Unfallversicherers wegen Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit besteht bei einem verunglückten Radfahrer auch erst ab einer BAK von 1,6 Promille. Des weiteren gilt für den Führerschein folgendes: Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird."

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