Antwort
Relevant ist immer das gemeldete Schadensdatum, alles Andere ist später nicht mehr nachweisbar. Dabei ist auch die Menge des ausgetretenen Wassers keine Bemessungsgrundlage. Ein guter Versicherungsvertreter wäre da ggfl. hilfreich gewesen.Aber die neue Versicherung, ab 15.(falls es eine geben sollte) müßte in Leistung gehen.