Antwort
Da Stiefkinder keine leiblichen Kinder der Verstorbenen (Stiefmutter, Stiefvater) sind, gehören sie nicht zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Stiefelternteils. Das gesetzliche Erbrecht der Stiefkinder erstreckt sich nur auf ihre leiblichen Eltern. Sorry blondie 1705 , habe ich so auf einer Juraseite gefunden . Darum war ich der Meinung das nicht adoptierte Stiefkinder nicht mit erben. Und was passiert bei einem vorhandenen Testament das mich zum alleinigen Erben des Anteils des Grundstück macht ? Danke im voraus !!!