Da es bei Gründern ein "vorangegangenes Kalenderjahr" naturgemäß nicht gibt, sah die Praxis bei geringfügigen Überschreitungen (bis zur 50.000-Euro-Grenze) bislang meist so aus:
1 Ein Jungunternehmer stellte beispielsweise im Jahr 2008 fest, dass er im Jahr 2007 die 17.500-Euro-Grenze überschritten hat. 2.
Das teilte er dem Finanzamt Mitte / Ende 2008 im Rahmen seiner Steuererklärung für 2007 mit.
3.
Das Finanzamt machte ihn daraufhin ab 2009 umsatzsteuerpflichtig.
4.
Umsatzsteuer-Nachforderungen für die Jahre 2007 und 2008 waren nicht zu befürchten.
Die bislang übliche Verwaltungspraxis ist allerdings durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: V B 164/06) bedroht: Die Umsatzsteuerpflicht von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen setzt demnach automatisch im Jahr nach Überschreiten der 17.500-Euro-Grenze ein. Das gilt selbst dann, wenn im Folgejahr die Kleinunternehmer-Grenze wieder unterschritten wird!