Kann ein Verwalter "TOP" allgemein halten in der Einberufung obwohl der Antrag detailiert und genau bezeichnet abgegeben wurde und schon Beschluss fassen?

Unser Verwalter hat auf unseren Antrag hin eine Versammlung zur Beschluss Fassung einberufen.

Hier gibt es zwei Probleme:

  1. Der TOP ist allgemein gehalten und hindert uns, Alternativen vorzutragen für die Frühjahrsversammlung - müsste er nicht genau unseren Antrag aufgreifen zur Beschlussfassung, sprich genau bennen, was wir vorhaben? Ich bat um eine Nachtragseinladung mit dem Hinweis auf den formellen Fehler. Leider habe ich dies erst letztes Wochenende festgestellt und per Einschreiben angemerkt und Freitag ist die Versammlung. Die 14 Tagefrist war somit nicht mehr einhaltbar.
  2. Gab es auf unseren Antrag hin keine Versammlung zur Durchsprache des Antrags, sondern direkt die Beschlussfassungseinberufung.

Ich bekam auch keine Antwort und werde vom Verwalter nicht ernst genommen. Kleinere Schikanen und Wortlaute aller "Das wird sowieso nichts mit Ihrem Antrag das können Sie vergessen!" - folgten.

Welche Möglichkeiten habe ich nun bei der Versammlung am Freitag.

Ich weiß, das die ETG Beschluss fassen kann und ich diesen dadurch anfechten könnte, aber das möchte ich eigentlich nicht, dennoch möchte ich das auch nicht so stehen lassen.

Zumal wirklich keiner die Alternativen gehört hat und zwei der 9 Parteien gar nicht vor Ort sind.

Sollte ich bei der Beschlussfassungseröffnung abermals auf den formellen Fehler hinweisen und darum bitten, diesen Antrag bis zur nächsten ETV im Frühjahr zu vertagen um dort darüber zu diskutieren und dann zu entscheiden? Denn so wäre es doch richtig, ich kann doch nicht über etwas allgemeines abstimmen, wenn der Antrag sich auf spezielle Bereiche bezieht und detailiert formuliert und ausgearbeitet wurde, zudem noch Alternativen zur Hand hat.

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Er hat den "TOP" zu allgemein gehalten.

Nach meinem Hinweis hin und dem Hinweis, das dies ein formeller Beschluss Mangel (somit anfechtbar) sei, hat er sich entschieden, die BV auf das Frühjahr zu vertagen und bat uns unseren TOP schriftlich einzureichen um das Thema zu erörtern, dies zumindest, war die schriftliche Einschreibe-Antwort, auf meinen Einschreibe-Hinweis, des formellen Beschluss Mangels.

Eine Erörterung war hier nicht mehr vorgesehen, da der Verwalter im Vorfeld durchs Haus gegangen war.

Da dies alles nicht 100%tig gelaufen ist, bin ich nun auf die ETV im Frühjahr gespannt.

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Was ist hiermit?


"Berufsausbildungsbeihilfe – Die Mietbeihilfe auch für Azubis

Seit kurzem gibt es eine zusätzliche Mietbeihilfe für
Auszubildende und Teilnehmer an Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen,
die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. In besonderen Fällen können sie
wie ALG II Empfänger eine zusätzliche Mietbeihilfe beantragen. Die
Mietbeihilfe bei der ARGE können jetzt auch jene beantragen, bei denen
Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt wurde, weil sie oder ihre Eltern zum
Beispiel zu viel verdienen!



Der Anspruch ist zulässig wenn:




Der Azubi unter 25 Jahre ist

Der Azubi nicht bei seinen Eltern wohnt

Kein BAB gezahlte wurde oder dessen Mietzuschuss nicht ausreicht

Es wurde vor dem Auszug bei den Eltern bei dem für ALG II zuständigen Amt der Mietzuschuss beantragt und die Erlaubnis zum Auszug
erhalten

Die Wohnung ist nach Größe und Preis „angemessen“ 
...."


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