habe ich eine Durchsetzmöglichkeit bei STVO §1 Abs 2?
Jemand parkt ohne Not genau vor meiner Grundstücksausfahrt. Erkennbar will er mich ärgern, denn er könnte problemlos etwas weiter vorne parken. Der STVO §1 Abs 2
(Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird)
regelt eigentlich solche Fälle, aber habe ich auch eine Möglichkeit das durchzusetzen?
