Die Geburtsurkunde reicht nicht, weil sie nicht dokumentiert, wann und durch welche Behörde der Name geändert wurde.
Wo ist denn die Urkunde über die Änderung des Familiennamens? Die ist nämlich im Preis für die NÄ enthalten.
Die Geburtsurkunde reicht nicht, weil sie nicht dokumentiert, wann und durch welche Behörde der Name geändert wurde.
Wo ist denn die Urkunde über die Änderung des Familiennamens? Die ist nämlich im Preis für die NÄ enthalten.
Kurz und bündig: Nein.
Künstlername, Ordensname ist Quatsch.
Konversion ist ein 'wichtiger Grund' (§§ 3, 11 NamÄndG) für eine Ändeurng des Vornamens. Allerdings nur in der Art, dass ein glaubenskonformer Name hinzugefügt wird.
Ist der bisherige Name allerdings konfessionswidrig (Christ... für eine zum jüdischen Glauben konvertierte Person) ist auch ein Ersetzen des bisheigen Vonamens möglich.
Ob ich Ahnung habe? Na ja, so aus ca. 150 Namensänderungsverfahren pro Jahr. Und da war auch die eine oder andere Konversion dabei ...
DIAMANT Fragant sagt nichts über die Qualität der Antworten aus, sondern nur über deren Anzahl.
Natürlich kann man einen Namen ändern, dafür gibt es das Namensänderungsgesetz -
http://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/index.html.
Allerdings bedarf es eines wichtigen Grundes.
Bei Meyer, Müller hast Du gute Karten (Sammelname).
Im Grunde bist Du in der Wahl des neuen Namens frei.
Aber - Müller durch Meyer geht nicht,
Schwierige Namen, ausländische Namen - njet.
Namen von berühmten Namensträgern sind ebenfalls tabu.
Unbürokratisch - nein.
Sehr viele Probleme - ja.
Kann natürlich sein, dass der Kindesvater einer Adoption zustimmt, da er dann seine Unterhaltspflicht los wird.
Zunächst würde ich es über § 1618 BGB probieren.
Da muss der andere Elternteil zwar auch zustimmen, die fehlende Zustimmung kann aber u.U. durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ob ein 'sehr schlechter Ruf' diese Erforderlichkeit erfüllt, kommt auf den Einzefall an - bei seltenem Namen und aufsehenerregendem Verbrechen wohl eher als bei allgemeinem 'Kotzbrocken'.
Damit die Kinder den namensmäßigen Bezug zu Dir nicht verlieren, kannst Du den bisherigen Namen als Begleitnamen zum Ehenamen führen.
§ 1617b BGB.
Wenn Heirat allerdings 'kein Plan' ist, dann ist das gemeinsame Sorgerecht auch keine sinnvolle Entscheidung.
Habt Ihr allerdings seinerzeit beim Jugendamt im Zuge der Vaterschaftsanerkennung auch schon die gemeinsame Sorge erklärt, dann ist der Zug abgefahren.
Nö.
Dein Ansinnen ist zwar sittlich-moralisch wertvoll, rechtliich fehlt es ihm am 'wichtigen Grund' für eine Namensänderung (§§3,11 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (http://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/index.html) und dazu ergangene Spielregeln (NamÄndVwV - musst Du selber googlen, zwei Links verweigert dieser nette Dienst)
Österreicher ändern ihren Namen ín Österreich.
Die dortigen 'Spielregeln' sind anders als die hiesigen.
Mein Gruß an die Herren und Damen Eltern und Gratulation zu dem Nachkommen..
Und bevor du wieder pampig werden willst, weil dir die Antwort nicht gefällt - lass es.
Ich tippe mal, die 'Verweigerung' ist die Antwort auf eine entsprechende Anfrage.
Unter einem Bescheid als Ergebnis eines Antragsverfahrens stünde eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Widerspruch gegen den (ablehnenden) Bescheid.
Frist: 1 Monat.
Falls auch das Widerspruchsverfahren nicht zur Zufriedenheit ausfällt (was zu befürchten ist) - Klage.
Frist ebenfalls 1 Monat.
'Ich will meinen ursprünglichen Geburtsnamen wiederhaben' ist als Begründung zu dünn. Wenn im jetzigen Namen ein 'wichtiger Grund' (§ 3 NamÄndG) zu finden wäre (Sammelname, anstößig oder lächerlich klingend) oder wenn der Name eine seelische Belastung darstellte, sähen die Chancen besser aus.
Wo liegt denn das unwillige Standesamt?
Ich muss Dich enttäuschen: wenn Du Marie(Bindestrich)Sophie heißt, dann hast Du nur EINEN Vornamen. Natürlich kannst Du als Sophie durch die Welt gehen - so lange es nicht 'amtlich' wird. Wenn Du also auch amtlich nur Sophie heißen willst, musst Du den mühsamen Weg einer öffetlich-rechtlichen Namensänderung gehen.
Frag auf dem Rathaus nach, welche Behörde an Deinem Wohnort für eine solche Namensänderung zuständig ist. Das ist von Bundesland zu Bundesland, teilweise von Stadt zu Stadt und in Berlin sogar von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich.