Theoretisch können Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer gekauften Sache bis zur Verjährungsgrenze, die grundsätzlich nach § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB *1) zwei Jahre beträgt, noch geltend gemacht werden.
Das geht aber nur, wenn Sie die Matratze noch nicht wirklich gebraucht haben. Eine Rückgabe oder ein Umtausch von gebrauchten Matratzen ist aus hygienischen Gründen zu Recht selbstverständlich normaler Weise ausgeschlossen. Hier hätten Sie eine vertragliche Nebenpflicht zur Schadensminderung gegenüber dem Verkäufer verletzt, wenn Sie die Matratze in Kenntnis von dem Mangel erst einmal benutzen und sie dann erst später reklamieren. Unter dem Gesichtspunkt der sogenannten positiven Vertragsverletzung würden dann auch Ihre eigentlich bestehenden Ansprüche entfallen.