Hallo NRW 1994,
haben im Seminar gerade das Thema Blutgerichtsbarkeit angeschnitten. Daraufhin habe ich meinen Dozenten nochmal gefragt und kann die Antwort an dich weitergeben:
Unter Blutgerichtsbarkeit werden im Allgemeinen Tötungsdelikte geahndet. Es gab zum Beispiel beabsichtigten und unbeabsichtigten Totschlag. Als Beispiel hat er mir Folgendes genannt. Wenn ein Mann den Liebhaber seiner Frau totschlägt, ist das unbeabsichtigter Totschlag, der gleiche Fall würde eintreten, wenn ein Mann einen Sklaven erschlägt.