Antwort
Hallo, für den Fall, dass derjenige, der die Honorarvereinbarung mit seinem Anwalt geschlossen hat, den Rechtstreit gewinnt, von der Gegenseite nur die Gebühren nach dem RVG erstattet erhält. Mehr nicht. Sollten die Kosten der Honorarvereinbarung höher sein, muss er sie selber tragen. Darauf müßte ihn auch der Anwalt hinweisen. Die Gegenseite ist nicht verpflichtet, über die Gebühren des RVG hinaus Anwaltskosten zu erstatten. Ich hoffe, dass ich helfen konnte.