Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die steuerliche Nachteile nach sich ziehen kann.

Außerdem setzt sich der Geschäftsführer einem Haftungsrisiko aus, denn er "schädigt" durch den zu billigen Verkauf die Gesellschaft um 500 EUR! Solche Haftungsansprüche (§ 43 Abs. 2 GmbHG) werden oft geltend gemacht, wenn die Gesellschafter wechseln oder ein INsolvenzverwalter in die Gesellschaft kommt.

Der Geschäftsführer sollte sich daher unbedingt vor dem Haftungsrisiko schützen, indem er von den Gesellschaftern einen Zustimmungsbeschluss einholt. Juristisch geprüfte Vorlagen hierfür gibt es z.B. hier: Zustimmung zur Geschäftsführungsmaßnahme: Abschluss eines Kaufvertrag – Resolvio Vorlage

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Eine Kapitalrücklage kann durch einfachen Gesellschafterbeschluss ohne Notar beschlossen werden. Du solltest anwaltlich geprüfte Vorlagen für einen solchen Beschluss verwenden, damit der Beschluss auch vor dem Finanzamt "hält", z.B: Einzahlung in die Kapitalrücklage – Resolvio Vorlage

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Die gesetzliche Gewinnverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Wenn nichts geregelt ist, sind die Kapitalanteile maßgeblich  (§ 29 Abs. 3 GmbHG).

Wichtige Besonderheit gilt bei der UG: Hier muss von dem Gewinn immer noch 25% in eine "gesetzliche Gewinnrücklage" eingestellt werden.

Um Fehler bei der Gewinnverteilung zu vermeiden, solltest du Vorlagen für den notwendigen Gesellschafterbeschluss verwenden. Für GmbH zB: Verwendung des Gewinns (GmbH) – Resolvio Vorlage, für UG mit der gesetzlichen Gewinnrücklage: Verwendung des Gewinns (UG) – Resolvio Vorlage

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