Leute schaut mal unter Mietwucher und Mietpreisüberhöhung http://de.wikipedia.org/wiki/Mietwucher . Mietspiegel gibt es nicht für jede Stadt
Ich würde es bei dem Möbelhaus möglichst gleich, wenn sich herausgestellt hat, welcher Personen- und Sachschaden entstanden ist, mit Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz probieren (evtl. dreckige Klamotten, Reinigungskosten, Fahrtkosten zum Arzt, Verdienstausfall, Haushaltshilfe, usw). Wegen des Schmerzensgeldes unbedingt Behandlungsdauer vom Arzt dokumentieren lassen, ggf. auch Rezepte und Verordnungen für Physiotherapie sammeln. Das Geschäft wird das dann seiner Haftpflichtversicherung übergeben. An ein Ladengeschäft (das von der Anlockung von Kunden lebt) werden höhere Anforderungen an das Räumen gestellt, als an einen privaten Anwohner mit Gehsteig. Da reicht nicht bloß alle paar Stunden. Die Versicherung wird aber voraussichtlich die Ansprüche ablehnen, wenn das Möbelhaus nachweisen kann, dass regelmäßig geräumt und gestreut worden war. So ein Nachweis gelingt relativ leicht, da meist die Mitarbeiter der Firma als Zeugen zur Verfügung stehen. Ein Geschäft muss aber einen Plan vorlegen können, wie oft und wer genau dafür eingeteilt war.
Unterlassene Hilfeleistung ist das wahrscheinlich nicht, weil die Angesprochene nach Ihrer Darstellung hier wohl denken konnte, dass Sie näher dran waren und das Notwendige schon in die Wege geleitet hatten. Anders natürlich, wenn Sie um Hilfe gerufen hätten.
Jeder Auftrag an einen Dienstleister ist vom Grundsatz her kostenpflichtig. Denk doch mal nach: Du wärst der Handwerker und du erhältst 5 mal am Tag Anfragen, wieviel was kostet. Du fährst hin und schreibst ein Angebot. Am Ende des Tages hast Du für Null gearbeitet, von was willst Du leben und deine Kosten für Räume und Personal bezahlen? Die meisten Handwerker sind aber so nett und berechnen das Angebot nicht, wenn sie den Auftrag bekommen. Am besten ist, vorher telefonisch abklären, was die Angebotserstellung kostet. (zu erweh: nicht jeder Handwerksbetrieb hat AGB) Bei den Preisen gibt es große Unterschiede, weil der eine evtl. ohne Besichtigung einfach draufschreibt: "Reparatur pauschal 200 Euro" (hierfür würde ich eher keine Kosten für das Angebot akzeptieren) und ein anderer Anfahrt hat, alles untersucht und ausführlich auflistet, was Anfahrt, Material, Lohn nach Zeit kostet. Da ist die Erstellung des Angebots schon relativ aufwändig und kann 10 - 50 Euro kosten.
JotEs hat die Frage richtig beantwortet. § 7 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) gibt es jedoch in dieser Fassung nicht mehr. Mittlerweile sind die Begriffe Interessenschwerpunkte und Tätigkeitsschwerpunkte nicht mehr definiert, auch zahlenmäßig nicht mehr beschränkt. Man wird aber davon ausgegehen dürfen - weil das nicht täuschend verwendet werden darf - dass die alten Bezeichnungen so wie früher genutzt werden sollten. Man darf aber jetzt auch schreiben "spezialisiert auf.." oder "Rechtsanwalt für ..." oder ähnliches. Richtig ist auch: Nur die Bezeichnung "Fachanwalt" gibt eine gewisse Gewähr für Qualität, denn diese darf nur ein Rechtsanwalt benutzen, der auf diesem Gebiet seine Qualifizierung durch eine schriftliche Prüfung und durch Nachweise aus seiner Praxis nachgewiesen hat. Regelmäßig muss er Fortbildungen nachweisen. Aber auch andere Anwälte ohne den Fachanwalt können gut auf ihrem Gebiet sein, denn die Zusatz-Prüfung zum Fachanwalt kostet Geld und vor allem viel Zeit, so dass manche den Titel trotz Qualifikation nicht erwerben.
Frag nach bei der GEMA http://www.gema.de/ . Da gibt es Links über alles Wissenswerte, zB. Kostentafeln zu den einzelnen Tarifen, FAQ und Telefonnummer unter KONTAKT.
Deren Kfz-HAftpflicht muss für den Schaden aufkommen, wegen der Betriebsgefahr. ISt doch klar, dass nicht die Geschädigten - wo auch immer das Auto noch reingekracht ist - auf ihrem Schaden sitzen bleiben können. Schadenverursacher ist dieses Auto. Betrachtet das doch ganz einfach aus deren Sicht. Dann wird die Antwort ganz einfach. Aussteigen geht nicht!! Bei der Geschwindigkeit bestand noch keine Gefahr für die Insassen. Die können so ein gefährliches Monstrum wie ein Auto doch nicht einfach führerlos lassen; da muss man versuchen weiteren Schaden zu verhindern! ZB. an einen Randstein oder Zaun,Mauer lenken. Es sei denn das geht nicht, das Auto wird immer schneller und sie gefährden sich selbst.
Das weiß wohl jeder, aber nur bei höchstens 50% der Verkehrsteilnehmer klappt es mit der Umsetzung. Woran das liegt weiß wohl keiner. Deine Umfrage Blinken,warum? war schöner. Könntest Du mal eine machen (ich bin da zu blöd dazu) mit der Frage: Warum blinkt ihr nicht beim Rausfahren? Wär echt mal von Interesse
wie ist die Frage ??
bitte schreib mehr! ganze Sätze, um was geht es Dir? Um Lohnfortzahlung? um Krankengeld? wenn ja: ist es dieselbe Krankheit oder eine neue? Wenn es dieselbe Krankheit ist, dann müsstest Du 6 Monate gearbeitet haben, um wieder neu für 6 Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zu erhalten. Oder dann, wenn seit Beginn der Erkrankung 12 Monate vergangen sind. Steht alles so in § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Bei einer neuen Erkrankung gibt es von Anfang an wieder 6 Wochen Lohnfortzahlung. - Gegenfrage: wieso weißt Du jetzt schon, dass Du ab 1.1. wieder krank bist??
jumna hat recht. Wenn das eine Linie ergibt, können mehrere Ausbildungen zu bezahlen sein, z.B. nach einer Lehre ein Studium oder umgekehrt. cindyslilli hat schon den richtigen Riecher. Das Kind muss zeigen, dass es am Erreichen einer Ausbildung interessiert ist. Einmal daneben greifen, kann jedem passieren, man kann sich auch mal irren und bricht ab und macht was neues. Auch kann man mal durchfallen oder krank werden. Aber wenn es immer wieder vorkommt, und die Tochter dann einfach nicht mehr hingeht, dann dürfte Schluss sein mit weiterzahlen. Abbrechen heißt, sie macht nicht weiter mit der Ausbildung, daher bekommt sie auch kein Geld mehr. Wenn die Tochter aber glaubhaft darlegt, dass sie das nach der Krankheit eh nicht mehr geschafft hätte und nun sofort was neues anfängt und es ernsthaft probiert, könnte sie aber noch ein letztes Mal die Kurve kriegen und Anspruch auf die Bezahlung für eine Lehre haben. Kommt ganz auf die näheren Umstände an.
Hier sagen fast alle JA. Wahrscheinlich ist das richtig. Es gilt aber hier ein häufiger Satz der Juristen: Es kommt darauf an. Die Frage ist: Durfte der Verkäufer Dich so verstehen, dass Du es kaufen willst, jedoch nur das Geld noch schnell holst oder die Uhr später erst einstecken willst, weil du grade keine Tüte, Auto dabei hast oder die Freundin es nicht sehen soll oder oder... Dann hast Du einen Kaufvertrag abgeschlossen und bist verpflichtet die Ware abzunehmen und zu bezahlen (aber der Verkäufer wird wohl nix machen können, wenn er keinen Namen und Adresse hat). Oder aber es war zwischen Euch sonnenklar, dass du es dir noch überlegen willst und die Uhr mal zurückgelegt werden soll, bis du dich entschieden hast. Dann aber wird jeder venünftige Händler Dir sagen: Aber nur bis (heute um ... Uhr , bis morgen). Wenn die Zeit um ist, weiß der Händler Bescheid. Ohne diese zeitliche Befristung habe ich Zweifel, ob dem Händler klar war, dass Du das nicht fest kaufen wolltest.
ich geb hier ALLEN mal einen guten Rat: Haltet Euch einfach raus, wenn ihr von juristischen Problemen keine Ahnung habt !!
versuch es mit Training
geh mal auf Extras/Ordneroptionen/Ansicht und schau ein Stück weiter unten, ob da ein Pünktchen im Kringel versteckte Dateien ausblenden ist. Dann 'alle Dateien anzeigen' anklicken und übernehmen.
frag möbel höffner, die wissen ihre lieferkosten selbst am besten (bevor du hier dämliche Antworten kriegst)
schick deine Kollegin zum Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Das ist kein Fall für dieses Forum von Laien.
Liebe Leute, es ist völlig egal, ob Privat oder Unternehmer, der Verkäufer muss das liefern was bestellt wurde. Bestellt wurde wohl nicht ein defektes, sondern ein funktionierendes einsatzbereites (und so wie ich es verstehe sogar neues) Navi. Einen Hinweis auf einer Ebay-Seite kann man nur als AGB und nicht als Individual-Vereinbarung werten, so dass hierdurch die grundlegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Leistung nicht eingeschränkt werden kann. Also muss der Verkäufer aufgefordert werden, das Teil zu reparieren oder zu ersetzen. NAchbesserung oder Nachlieferung! Nur bei gebrauchten Sachen kann ein Privater die Mängelhaftung auch durch AGB ausschließen (hier steht aber nichts von gebraucht) und auc hdann darf er nicht arglistig täuschen (es sei einsatzbereit). Ferner ist jemand, der mehrmals gleichartige Produkte verkauft, nicht mehr Privater sondern Unternehmer. Er kann dann Haftung für gebrauchte Ware auf 1 Jahr beschränken, weniger nicht. Ferner: 'Keine Garantie' bedeutet nur, dass er nicht für die Haltbarkeit garantiert, das heisst nicht, dass das Navi von Anfang Mängel haben kann. Keine Rücknahme bedeutet, kein Umtausch. Damit ist nicht die Mängelhaftung in zulässigerweise eingeschränkt. Also Frist setzen, bis wann Verkäufer das Navi ersetzt haben muss (es muss allerdings wirklich defekt sein, schau nochmal, ob der Akku geladen ist!) und wenn Frist verstrichen ist, ab zum Anwalt.
Vergiss alles was man dir gesagt hat. Erstens: da fängt nichts erst mit Verspätung an, sondern es gilt ab Vertragsschluss. Zweitens: Mängelhaftung des Händlers und Garantie des Herstellers sind zwei unterschiedliche Paar Stiefel. Nimm den hilfreichen Link von guelleopel und lies alles schön durch.
Jetzt fällt mir nochwas ein. Zu den Leuten, die Dir raten, einen guten Anwalt zu nehmen. Leider hilft das garnix. Gemäß dem eigenen Kfz-Haftpflicht-Vertrag steht es ausschließlich der eigenen Versicherung zu, sich gegen die Ansprüche des Gegners zu wehren oder aber zu zahlen. Deine Schwester müsste gegen die eigene Versicherung aus dem Versicherungsvertragsrecht vorgehen und nicht gegen die Radfahrerin. Wenn die Zahlung nicht völlig unbegründet ist, wird das aber nichts bringen. Sie könnte allenfalls der eigenen Versicherung mit Kündigung drohen bzw. dies tun. Sie steigt dann bei der nächsten VErsicherung mit der gleichen SF-Klasse ein. Aber vielleicht findet sie ja eine billigere.
Jetzt wenn ich boshaft wäre, würde ich antworten: Wieviel sie auszahlen muss, hängt davon ab, ob sie überhaupt was erbt und wieviel Vermögen du hinterlässt. Und dass du Gottfried Fischer heißt, ändert daran nichts. :) Aber nun mal ernsthaft zum vermutlichen Hintergrund deiner Frage: A) Du hast in der Überschrift etwas von Pflichtteil geschrieben. Möglicherweise trifft dieser Begriff zu, wenn du ein Testament allein oder mit deiner jetzigen Frau gemacht hast und sie Alleinerbin werden soll und deine Kinder enterbt sein sollen. Dann haben deine Kinder zusammen Anspruch auf die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil (siehe Guppy194), also 1/4. Jedes Kind 1/16. - B) Aber du schreibst auch in der Überschrift: "..wenn Kinder beim Tod des Vaters erben". Wenn sie also doch erben, dann stimmt das mit dem Pflichtteil nicht. Sind sie durch Testament enterbt oder nicht, was steht da drin? Das müsstest du noch klarstellen.