Okay, ich hab mich jetzt mal in den Thüringer Gesetzen nachgeschaut. Demnach gilt folgendes:
Man unterscheidet zwischen
a) pädagogischen Maßnahmen
b) Ordnungsmaßnamen.
Zu Punkt B zählt:
der schriftliche Verweis (§ 16),
die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 17),
der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 18),
der Androhung der Entlassung von der Schule (§ 19 Abs. 1),
die Entlassung von der Schule (§ 19),
die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20 Abs. 1),
die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20).
Ich denke, davon kommt nichts in Betracht. Punkt A wird im Gesetz wie folgt erläutert:
Pädagogische Maßnahmen liegen in der Verantwortung der Schule und gewährleisten die Entwicklung des Schülers im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Gefährdungen dieser Entwicklung ist zunächst mit pädagogischen Maßnahmen zu begegnen. Dazu gehören insbesondere das Gespräch mit dem Schüler, das Lob und die Ermahnung, gemeinsame Gespräche mit Eltern und Lehrern, die formlose Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler sein Fehlverhalten erkennen zu lassen, sowie das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach Benachrichtigung der Eltern. Zeigen diese Maßnahmen keinen Erfolg, soll gegenüber den Eltern eine schriftliche Mitteilung erfolgen (Hinweis); bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen.
Damit ist klar: Das Wegnehmen von Eigentum ist definitiv NICHT gestattet. Möglich wären also nur schriftliche Mitteilung an die eltern oder das "Beauftragen mit Aufgaben, welche den Schüler sein Fehlverhalten einsehen lassen". Der Entzug eines technischen Gerätes ist definitiv nicht so ein Punkt, ist also nicht erlaubt, da es auch in der SO nicht ausdrücklich steht.
Frage beantwortet, danke an euch alle, hilfreichste Antwort wegen dem Hinweiß mit den Paragrafen :)