honorem ad infinitum

honor in infinitium

Honorem Pro Infinitum

Honorem in Infinitum

das sind bisher die Vorschläge. Ich denke ja, dass das erste Wort im Akkusativ stehen müsste - über das infinitum sind sich auch alle einig, aber was muss in die mitte?

PRO, AD oder IN?

...zur Antwort

Wenn ich also nun den virus bei mir offnen würde (mafh ich nicht, bin ja nicht doof) würde der sich nach wie vor an alle möglichen leute schicken?

...zur Antwort

Okay, ich hab mich jetzt mal in den Thüringer Gesetzen nachgeschaut. Demnach gilt folgendes:

Man unterscheidet zwischen

a) pädagogischen Maßnahmen

b) Ordnungsmaßnamen.

Zu Punkt B zählt:

der schriftliche Verweis (§ 16), die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 17),

der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 18),

der Androhung der Entlassung von der Schule (§ 19 Abs. 1),

die Entlassung von der Schule (§ 19),

die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20 Abs. 1),

die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20).

Ich denke, davon kommt nichts in Betracht. Punkt A wird im Gesetz wie folgt erläutert:

Pädagogische Maßnahmen liegen in der Verantwortung der Schule und gewährleisten die Entwicklung des Schülers im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Gefährdungen dieser Entwicklung ist zunächst mit pädagogischen Maßnahmen zu begegnen. Dazu gehören insbesondere das Gespräch mit dem Schüler, das Lob und die Ermahnung, gemeinsame Gespräche mit Eltern und Lehrern, die formlose Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler sein Fehlverhalten erkennen zu lassen, sowie das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach Benachrichtigung der Eltern. Zeigen diese Maßnahmen keinen Erfolg, soll gegenüber den Eltern eine schriftliche Mitteilung erfolgen (Hinweis); bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen.

Damit ist klar: Das Wegnehmen von Eigentum ist definitiv NICHT gestattet. Möglich wären also nur schriftliche Mitteilung an die eltern oder das "Beauftragen mit Aufgaben, welche den Schüler sein Fehlverhalten einsehen lassen". Der Entzug eines technischen Gerätes ist definitiv nicht so ein Punkt, ist also nicht erlaubt, da es auch in der SO nicht ausdrücklich steht.

Frage beantwortet, danke an euch alle, hilfreichste Antwort wegen dem Hinweiß mit den Paragrafen :)

...zur Antwort

Das komische ist wirklich, dass weder in Hausordnung, in der Konzeption der schule noch im Schulvertrag etwas dazu steht. Wenn ich mich danach richte, sind technische Geräte überhaupt nicht verboten...Das irritiert mich halt!

...zur Antwort