Kein Urlaubsanspruch nach Sonderurlaub oder Elternzeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17 -
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 362/18 -
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Für die Berechnung der Urlaubstage müssen Arbeitgeber nur die Zeit zugrunde legen, die ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Elternzeit oder unbezahlter Sonderurlaub zählen nicht zwangsläufig dazu. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt in zwei unterschiedlichen Verfahren entschieden.
Im ersten Fall ging es um eine Mitarbeiterin, die vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 mit Einverständnis ihres Arbeitgebers unbezahlten Sonderurlaub genommen hatte. Als dieser Urlaub zu Ende war, verlangte die Klägerin von ihrem Chef, er solle ihr den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für das Jahr 2014 gewähren: 20 Tage.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun entgegen der Vorinstanz, dass die Klägerin für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub habe.
Die "Arbeitsvertragsparteien haben ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt", hieß es zur Begründung in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts. Einem Arbeitnehmer stünden für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befinde, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu.
Berechnung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit
Der zweite Fall ist etwas komplizierter: Die Klägerin befand sich vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Schließlich kündigte sie 2016 und beantragte, ihr für die dreimonatige Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Dafür machte sie unter anderem die Urlaubsansprüche aus der Elternzeit geltend.
Der Arbeitgeber wies ihre Forderung ab - zu recht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschied. Auch die Vorinstanzen hatten den Urlaubsanspruch aus der Elternzeit bereits negiert. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bestehe zwar grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit, urteilten die Erfurter Richter. Er könne jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden, hieß es in einer Mitteilung.
Die Richter verwiesen zur Begründung auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Demnach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dafür müsse er nur eine entsprechende Erklärung abgeben, was der Arbeitgeber im vorliegenden Fall ausreichend getan habe.
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https://www.spiegel.de/karriere/bundesarbeitsgericht-kein-urlaubsanspruch-nach-sonderurlaub-oder-elternzeit-a-1258675.html