Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (Überstundenzuschlag).

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/\_\_11.html

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Hallo, mit deinem Arbeitsvertrag hast du dich verpflichtet deine Arbeitsleistung zu 100% deinem Arbeitgeber (AG) zur Verfügung zu stellen! Im Gegenzug verpflichtet sich der AG dir zu 100% Arbeit anzubieten. Kann er das nicht, aus welchem Grund auch immer, muss er dir dennoch den vollen Lohn zahlen. Es sei denn, lt. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ist etwas anderes geregelt. Persönlich stehe ich auf dem Standpunkt, dass in solchen Fällen immer zuerst ein "vernünftiges" Gespräch die Angelegenheit regeln kann. Sofern ein Betriebsrat besteht wäre dies die erste Anlaufstelle.

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Hallo zusammen, die ganze Aufzählung der Std. ist für mich etwas undurchsichtig. Wenn du eine soll Wochenarbeitszeit von 40 Std. hast ergibt das eine tägl. ArbZeit von 6,25 Std. Das würde ich als Berechnungsgrundlage nehmen. 35 Überstd. : 6,25 = 5,5 Tage. Zuzüglich deiner U-Tage (1 aus 2014 + 2 aus 2015) komme ich auf 8,5 Urlaubstage. Da in meiner Firma (Busfahrer) auch unterschiedliche Tagesarbeitszeiten anfallen werden bei U- und Krankheitstagen immer die 6,25 als Berechnungsgrundlage herangezogen. Demzufolge ergibt sich für mich folgende Rechnung: 28.02.2014 (Sonntag zählt nicht ist aber Kündigungsendzeitpunkt) - 8,5 Tage = 18.oder 19.02.2015 letzter Arbeitstag. Abhängig wie dein Arbeitgeber den 1/2 Tag behandelt.

Hoffe dies hilft dir weiter.

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Hallo zusammen, diejenigen, die vor mir geschrieben haben, haben teilweise recht. Es nicht verboten zu arbeiten, wenn man krankgeschrieben ist. Jedoch muss der behandelnde Arzt die AU aufheben. D. h., wer krankgeschrieben ist, sich aber wieder in der Lage fühlt zu arbeiten, geht zum Arzt und lässt sich "gesundschreiben"! Unzulässig ist es die geleistete Arbeit im Krankenstand sich bezahlen zu lassen, egal ob Lohn oder Ü-Std. Wie vor mir schon angemerkt wurde sollte der BR informiert werden. Ist keiner vorhanden eine Info an die Krankenkasse.

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Hi, die vertraglich vereinbarte Probezeit beträgt 3 Monate. Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt für diese Zeit 2 Wochen. Solltest du nach der Probezeit weiter beschäftigt werden beträgt die Kündigungsfrist für weitere 3 Monate wieder 2 Wochen. Danach tritt die gesetzliche Kündigungsfrist in Kraft, 4 Wochen zum Monatsende.

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Hi, auch wenn du als Aushilfe beschäftigt bist ist relevant, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Nicht nur du musst die dort festgeschriebene Arbeitszeit ableisten, dein Arbeitgeber ist genauso verpflichtet die für diese Zeit zu beschäftigen. Hat er keine Arbeit, ... Pech für ihn. Aber noch mal: wichtig ist wie der Arbeitsplatz "Aushilfe" bei dir definiert ist. Steht beispielsweise:".... Aushilfe, max 20 Std/Woche" kannst du auf die 20 Std bestehen. Steht jedoch:".... Aushilfe,bei Bedarf, max 20 Std/Woche" kannst du nix machen. Das sind die feinen Unterschiede.

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sieh es realistisch: du fährst nicht zur Arbeit, wofür Tankgutschein? Ist es im TV geregelt, wie du schreibst, ist üblicherweise auch geregelt wie im Krankheistsfall verfahren wird (so bei uns). Tankgutschein ist indirekt Lohnerhöhung oder Prämie (so meine Auffassung). Tankgutschein sagt nicht, dass du Tanken musst (für die, die laufen oder Radfahren).

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du hast dir die Frag schon selbst beantwortet. Der Gesetzgeber sagt: "Spätestens nach 6 Std. ist eine Pause einzulegen!". Das Wort "ist" bedeutet in der Rechtssprechung "muss". Demzufolge sind 6,5 Std. nicht erlaubt. Allerdings solltest du abwägen wie schwer deine Arbeit ist und ob du die Pause dringend benötigst (z.B: weil du sonst nicht auf WC kannst, o. Ä.) oder ob du die 30 Min. weiterarbeiten kannst.

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schau mal da: http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtHandbuch_Nebentaetigkeit.html

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Falls ich dich richtig verstanden habe wurde dir eine Änderungskündigung ausgesprochen. Da gibt es nichts zu unterschreiben, bzw. zuzustimmen. Eine Kündigung wird in der Regel immer gegen den Willen des AN ausgesprochen. Sind beide (AN + AG) einverstanden ist es ein Aufhebungsvertrag. In deinem Fall hat dein AG dir wohl gesagt, wenn du den 400,-/Job nicht an nimmst kommt es zur Kündigung. Auch die währe bei schlechter Auftragslage gerechtfertigt (betriebsbedingte Kündigung). Wolltest du dagegen Klagen müßtest du nachweisen, dass genug Arbeit da ist. Ich kann dir nur empfehlen such dir ´n neuen Job. Falls dich dein jetziger AG wieder fest einstellen will hast du immer noch die Entscheidungsfreiheit.

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  1. dein Lohn darf nicht gekürzt werden, es sei den der Akkord bezieht sich auf eine Stückzahl, die du nicht erreichst. Akkord-Lohn wir üblicherweise zusätzlich zum Grundlohn gewährt.

Akkordlohn Begriff: Akkordlohn (Stücklohn) ist ein leistungsbezogenes Arbeitsentgelt, bei dem - unabhängig von der tatsächlich aufgewandten Arbeitszeit - die Vergütung nach Maßgabe der pro Periode erbrachten Leistungseinheiten erfolgt (Lohnformen). (Quelle: http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/akkordlohn/akkordlohn.htm )

  1. Feiertagszuschläge sind im Tarifvertrag geregelt. Der ist allerdings nur für Gewerkschaftsmitglieder bindend. Für Urlaubstage wird nur der Grundlohn bezahlt, üblicherweise.

  2. Gesetzlich stehen dir nur 24 Tage Urlaub zu (siehe Gewerkschaftsmitglieder oben)

  3. Bist du noch keine 6 Monate beschäftigt kannst du sofort kündigen, danach 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Sperre in deinem Fall bekommst du.

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Nach dem Arbeitszeitgesetz ist es Arbeitnehmern untersagt, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr zu arbeiten. In Betrieben mit Schichtbetrieb kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um 6 Stunden nach vorne oder hinten verschoben werden. Voraussetzung ist die Einhaltung einer Ruhezeit von 24 Stunden. Kraftfahrer und Beifahrer können diese Arbeitsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegen. Damit beginnt die Sonntagsarbeit frühestens am Samstag 22.00 Uhr und endet bereits am Sonntag um 22.00 Uhr.

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du trifst leider keine klare Aussage. Arbeitest dun nun für eine Firma? Dann ja, dies wird als eine Umgehung der Sozialversicherungspflicht betrachtet und du musst für mehhrer AG tätig sein (mindestens 2). Hast du Kunden? Dann nein, ein Kunde ist ausreichend. Wie von anderen schon beantwortet, frag beim Arbeitsamt nach.

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nein. Es gibt Arbeitgeber, die am 1./15. eine Abschlagszahlung ausbezahlen (bspw. den Grundlohn). Der Rest (Überstunden-, Nacht-, Sonntagszuschläge) wird dann nachträglich ausbezahlt.

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da bei dir der MTV Einzelhandel BW angewendet wird, musst du dort nachsehen. Bei der Gewerkschaft, für Mitglieder (schließlich zahlen die auch). Manchmal findest du Auszüge auch auf der Website der entsprechenden Gewerkschaft. Oder beim Betriebsrat, falls vorhanden. Oder von einem/e KollegenIn. Wenn dein Chef sich auf den MTV beruft, soll er dir den entsprechenden § zeigen.

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Üblicherweise wir so etwas in eine Betriebsvereinbarung geregelt. Im Arbeitsvertrag (Ausnahme) eher nicht. In so einer BV wird geregelt ob private Nutzung erlaubt ist, falls ja, vieviel Zeit pro Tag/Woche/Monat. Existiert keine BV orientiert man sich an der üblichen Praxis der jeweiligen Firma. Oder der Chef hat ausdrücklich per Rundschreiben, Aushang oder Mail die priv. Nutz. verboten. Unhöflich finde ich, dass er sich ungefragt an deinen PC setzt. Von einer "Privatspähre" am Arbeitsplatz kann wohl nicht gesprochen werden. Bei uns z.B. ist das Surfen, Shoppen, ect. in den Pausen erlaubt. Hier ist es dann Privatsphäre. Dass er sich an deinen Arb.Platz setzt kann auch andere Gründe haben. Da du Azubi bist obliegt deinem Chef eine besondere Pflicht die Ausbildung zu überwachen, vielleicht auch im eigenen oder Firmeninteresse. Abgewöhnen kannst du ihm das wohl nicht. Ich würde ihn, wenn er das nächste mal an deinen PC sitzt, fragen. Aber nicht ob du deine Tab´s öffnen darfst. Vielmehr ob du im Rahmen deiner Ausbildung alles richtig machst.

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Der Richter lässt nicht das Kind entscheiden. Vielmehr versucht er sich einen Eindruck zu verschaffen beim wem für das Kind die bessere allgemeine Umgebung ist. Dazu werden u.U. auch die Kinder befragt. Ebenso, falls eingesetzt, Verfahrenspflegerin und Familienhelferin. Meine Kinder 9,8,3, wollen bei mir leben. Doch Jugendamt, Verfahrenspflegerin und Familienhelferin sehen bei der Mutter (Kosovoalbanerin mit großer Familie, die die Kinder auch gegen mich hetzen) die besseren Voraussetzungen. Allerdings ist das Problem, dass wir nicht verheiratet waren und ich kein Sorgerecht habe.

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Ist wie bei Allem: Über Geschmack lässt sich nicht streiten. Der Eine mags gross, der Andere klein.

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