ICH HABE DIE FRAGE SELBER BEANTWORTEN KÖNNEN !

Ein Lehrer hat als Beamter über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenenAngelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Dienstgeheimnis). Dies gilt nach § 61Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz(BRRG) und der entsprechenden Vorschrift in § 65 des HamburgischenBeamtengesetzes (HmbBG). Ähnliches gilt für den im öffentlichen Dienst angestellten Lehrernach § 9 BAT (die Normen sind im Anhang abgedruckt). - 4 -Die dienstrechtliche Schweigepflicht gilt nach § 39 Absatz 1 Satz 2 BRRG nicht fürMitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrerBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

• Keiner Geheimhaltung bedürfen nur ganz unbedeutende Angelegenheiten, die auchin Zukunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen könnten.

• Offenkundig ist eine Tatsache dann, wenn jeder vernünftige Mensch ohnebesondere Fachkenntnis aus zuverlässigen Quellen von ihr erfahren kann. Daseinem größeren Kreis von Beteiligten schon bekannte so genannte „offeneGeheimnis“ ist aber noch nicht offenkundig, also beispielsweise die in der ganzenKlasse schon bekannt gewordene Drogenabhängigkeit eines Schülers.

• Zur dienstlichen Tätigkeit oder jedenfalls zu den Mitteilungen im dienstlichenVerkehr eines Lehrers gehören natürlich zum einen der Unterricht selbst, aber auchdie Gespräche mit Schülern und Eltern

Der Bruch einer Dienstverschwiegenheit kann als Dienstvergehen disziplinarrechtlichgeahndet werden.

...zur Antwort