Antwort
Hi,
Auszug aus dem Jugenschutzgesetz:
"Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Eine Ausnahmeregelung gilt nur, wenn diese durch die zuständige Behörde genehmigt ist (§ 5 Abs. 3). Im Falle einer von anerkannten Trägern der Jugendhilfe initiierten Tanzveranstaltung ist es Jugendlichen unter 16 Jahren gestattet, sich bis 24 Uhr dort aufzuhalten."
VG