Antwort
Herzlichen Dank!!!!
Zwei Bedingungen müssen also stets erfüllt sein:
- die Erlaubnis zur Anforderung für den Anfordernden und
- die Schweigepflichtsentbindung für den Übermittler z. B. eines Entlassungsberichts
In 18.1 des Reha-Antrages steht u. a.:
"Einwilligung zur Anforderung aller Unterlagen von Ärzten und Einrichtungen, die im Antrag angegeben wurden oder aus den überlassenen Unterlagen ersichtlich sind, die für die Entscheidung über den Antrag benötigt werden."
Sobald die Reha-Maßnahme genehmig wurde, erlischt diese Einwilligung meines Erachtens streng genommen.