Ein Kaufvertrag ist gem §433 BGB entstanden. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen , nämlich deine und des Käufers K sind gegeben.

Gem. 433 II ist der Käufer verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen und was in deinem Falle wichtiger ist, die gekaufte Sache, also die Küche abzunehmen.

Tut er dies nicht, macht er sich Schadensersatzpflichtig.

Fraglich ist, ob er die Abholung der Küche schon früher verlangen kann. Vereinbart worden ist deinen Angaben nach , dass ein Abholtermin festgelegt wurde. Das Anspruch des Käufers auf vorherige Abholung der Küche ist somit nicht gerechtfertigt.

Du hast also gem 433 II BGB einen Anspruch auf Zahlung und Abnahme der gekauften Sache. Diensen Anspruch musst du aber durchsetzten. Das kannst du nur vor Gericht.

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