hallo, hat sie denn bewerbungen vorgelegt, wonach sie sich um eine volzeitstelle bemüht? nach dem aktuellen unterhaltsgesetz hat jeder nach der scheidung für sich selbst zu sorgen (gesteigert erwerbsobliegenheit)sobald ein kind das 3. Lebenjahr vollendet hat und eine ausreichende betreung für das kind gegeben ist. bei einer 16 jährigen tochter wird wohl kaum erwartee dass diese noch von der mutter ganz oder halbtägig betreut werden muss.ein operativer eingriff nach einem bandscheibenvorfall dient nicht zuletzt zur herstellung der erwerbstätigkeit.sofern kein unterhaltstitel für nachehelichen unterhalt vorliegt, würde ich zahlungen einstellen und die dame höflich aber bestimmt, auffordern sich eine arbeit zu suchen. Als angemessene bemühungen sind monatl. 30- 40 bewerbungen zu berwerten (nicht nur einfach mal eine zeitugsannonce aufgeben..) kann sie diese nicht nachweisen, kann ihr ein fiktives einkommen angerechnet werden. hierzu sollte ein fachanwalt mit der angelegenheit betraut werden. da sie geschieden ist müsste sie zudem eine eigene krankenversicherung haben. der reha-aufenthalt wird also von der kasse bezahlt. somit hat sie auch keinen unterhaltsbedarf während dieser zeit. ich sehe gute chancen, das der nacheheliche unterhalt komplett wegfällt.
ich würde erst mal abwarten bist das kind da ist. dann muss die kindesmutter aktiv werden und den unterhalt im namen des kindes einfordern. den jeweiligen unterhaltsbetrag kannst du in der düssldorfer tabelle ablesen. bei einem kind wirst du immer in eine höhere stufe eingestuft (die tabelle bezieht sich immer auf zwei unterhaltspflichtige) von dem betrag in der düsseldorfer tabelle ist pro kind noch das halbe kindergeld abzuziehen. dann weißt du den zahlbetrag.maßgeblich ist dein bereinigtes (!)nettoeinkommen.
Wenn sie eine Ausbildung beendet hat ist auch die Unterhaltspflicht erloschen. Ihr kann max. für eine "Übergangszeit" bis sie eine Arbeit hat, Unterhalt zustehen. Sollte noch ein unbefristeter Unterhaltstitel gegen den Verpflichteten bestehen, sollte dieser unbedingt eine Vollstreckungsabwehrklage anstreben. Ansonsten kann die Tochter jederzeit mit dem Titel Lohnpfändung bei den Verpflichteten betreiben - und das sind beide Elternteile (Barunterhaltspflichtig) ab der Volljährigkeit.
Sind die 1100,- eut bereits das bereinigte nettoeinkommen? Komme mit den Angaben nicht so ganz klar. Wie alt ist denn das Kind? Hast Du einen dynamischen Unterhaltstitel beim Jugendamt? Warum schreibt dir das Jugendamt und nicht die Mutter des kindes - denn die möchte ja das Geld fürs Kind... Wenn Dir noch 1100,- bleiben , sei froh! andere haben viel viel weniger! Es wird erwartet, das Du von dem sogenannten Selbstbehalt (900,- gegenüber Kindern) deine Miete und sämtliche sonstige kosten bezahlen musst. Zur Berechnung: Von deinem Nettoeinkommen kannst Du dir 5% Fahrtkosten - max. 150 Eur abziehen. Weiter wird der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % abgezogen sowie abzugsfähige Schulden (wenn ehebedingt). Sagen wir mal 1100 ,- Netto abzügl.100 EUR Fahrtkosten (bei nem guten Anwalt auch mehr) abzügl. 100,- Eur Erwerbstätigenbonus bist du bei 900,-eur. Somit bist du in zunächst in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Aber: Hast Du nur ein Kind, kommt noch ein Einzelkinderzuschlag dazu so dass du in Stufe 2 bist. Je nach Alter des Kindes musst du diesen Betrag abzüglich 1/2 Kindergeldbetrag zahlen. Da du mit Zahlung des UK unter den Selbstbehalt kommst, würde ich eine Mangelfallberchnung durchführen lassen (nicht vom Jugendamt sondern von einem Fachanwalt!)Möglicherweise brauchst Du dann nur die Differenz bis zu 900,- eur an UK zahlen.
"kredite kommen für mich nicht in frage...ich habe mir den schlecht bezahltesten akademiker beruf überhaupt ausgesucht es würde ewig dauern das zurück zu zahlen"
warum studierts du denn nicht was womit man nachher auch gutes geld verdienen kann? Grundsätzlich müssen Deine Eltern nur für eine Ausbildung bezahlen - es sein denn die anschliepende Ausbildung baut auf die vorherige auf. Wenn z.Bsp. jemand einen Elektrikerlehe macht udn anschließend ein elektrotechn. Studium ist das ok.Studierts du aber zuerst Jura und anschließend Medizin zählt das natürlcih nicht. Und mit 27 ist generell Schluß. Wie lange hast du denn noch vor zu studieren? Übrigens: Du dir mal überlegen warum deine Eltern keine Miete verlangen !?! Denkst Du das ist in Ordnung dann von zuhause auszuziehen um von Deinen Eltern weiter Unterhalt zu bekommen? Sorry, aber das zeugt nicht gerade von einem guten Charakter. Wenn Du Dir keine Wohnung leisten kannst, versuche es einfach mal mit Arbeit!
Bis zum 3. Lebensjahr deines Sohnes muß du auch nach neuem Recht nicht arbeiten, da du deinen Sohn betreut. Erst ab dem 3. Jahr muß du dir eine Beschäftigung suchen - zumindest halbtags, wenn eine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist (Kinderhort, Nachmittagsbetreuung usw.) Auf jeden Fall muss du - möchtest du Nachehelichen Unterhalt erhalten, deine Bemühungen um eine Anstellung nachweisen. Üblich sind 30 - 40 Bewerbungen pro Monat. Tust du das nicht, wird dir ein fiktives Einkommen angerechnet. Was die Berechnung angeht, so wird das bereinigte Nettoeinkommen beider genommen. 3/7 von dem daraus resultierende Differenzbetrag geteilt durch 2 ergibt den Unterhaltsbedarf deiner Frau. Beispiel: Das um Fahrtkosten,abzugsfähihge Schulden, Kindesunterhalt usw. bereinigte Nettoeinkommen des Ehemann beträgt 1500 ,- EUR. Deines 0,- EUR. Davon 3/7 ergibt ca. 642,- EUR. Davon die hälfte ca. 320,- EUR. Du hättest also ca. 320,- an Trennungsunterhalt zzgl. Kindesunterhalt laut Stufe 2, Düs. Tabelle 214,- EUR (bis 1500= Netto 281,- EUR + Einzelkindzuschlag ergibt Stufe 2= 296,- abzüglich hälftiges Kindergelt= 214,-)zu bekommen. Dabei muß dem Verpflichteten allerdings ein Selbstbehalt von 900,- gegenüber dem Kind bzw. 1000,- gegenüber dem Partner verbleiben. Nach obiger Rechnung könntest du also etwa 500,- eur an Gesamtunterhalt bekommen...
Der Scheidungsantrag kann bereits 2-3 Monate vor dem Ende des 1. Trennungsjahres gestellt werden, da es ca. 2 Monate dauert, bis die Versorgungsansprüche geregelt sind. Um die Sache zu beschleunigen, sollte die Gerichtsgebühr schnellstmöglich eingezahlt werden. Aber Achtung: ab 01.09.2009 ändert sich sehr viel bei den Versorgungsansprüchen - sehr zum Nachteil der Verpflichteten. Ist die Scheidung (nicht der Scheidungsantrag) bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch, hat dies erhebliche finanzielle Nachteile für dich. Bis zum 3. Lebensjahr deines Sohnes muß Deine Frau auch nach neuem Recht nicht arbeiten, da sie deinen Sohn betreut. Erst ab dem 3. Jahr muß sie sich eine Beschäftigung suchen - zumindest halbtags, wenn eine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist (Kinderhort, Nachmittagsbetreuung usw.) Auf jeden Fall muss sie - möchte sie Nachehelichen Unterhalt erhalten, ihre Bemühungen um eine Anstellung nachweisen. Üblich sind 30 - 40 Bewerbungen pro Monat. Tut sie das nicht, wird ihr ein fiktives Einkommen angerechnet. Was die Berechnung angeht, so wird das bereinigte Nettoeinkommen beider genommen. 3/7 von dem daraus resultierende Differenzbetrag geteilt durch 2 ergibt den Unterhaltsbedarf deiner Frau. Beispiel: Das um Fahrtkosten,abzugsfähihge Schulden, Kindesunterhalt usw. bereinigte Nettoeinkommen des Ehemann beträgt 2000 ,- EUR. Das der Frau 200,-EUR =1800,- EUR. Davon 3/7 ergibt ca. 771,- EUR. Davon die hälfte ca. 385,- EUR. Du hättest also ca. 385,- an Trennungsunterhalt zzgl. Kindesunterhalt zu zahlen. Dabei muß dem Verpflichteten allerdings ein Selbstbehalt von 900,- gegenüber dem Kind bzw. 1000,- gegenüber dem Partner verbleiben. Aber das ist nur theorie. In den meisten Fällen bleiben dem Verpflichteten nachher sehr viel weniger als der Selbstbehalt...
Danke für die Antworten. Leider ist auf den zweiten Teil niemand eingegangen. Kann nachträglich eine Klausel in einen Vergleich aufgenommen werden, wenn diese vorher einfach vergessen wurde?