Aufenthaltsbewilligung beantragen. Diese wird bei Arbeitstätigkeit bzw. Ausreichend Finanziellen Mittel, im Normalfall Genehmigt.

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Natürlich darf sie das! Blöde Frage. Hör mal lieber mehr auf deine Eltern, dann würden die das auch nicht tun!

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Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 28 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
6.
entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7.
entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
8.
entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
9.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
11.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,
11a.
entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,
12.
entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet,
13.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14.
entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a.
entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
15.
entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
16.
entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
17.
entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,
18.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
19.
entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
20.
entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
4.
entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
2.
entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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Gesetz über die religiöse Kindererziehung
§ 5 

Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Quelle: Gesetze im internet.de

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Ja, eine mittlere reife, oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung reicht. Aber es gibt nur noch wenige Bundesländer die den Mittleren Dienst anbieten.

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Nein. Ich gucke bereits seit 2 Jahren auf Burningseries. Strafen etc. Wirste nicht bekommen nur jenachdem wo du wo wohnst wegen downloading der videos. 

Deutschland

Streaming: Grauzone (keine Bestrafung)

Downloading illegal

Österreich:

Streaming: legal

Downloading Grauzone (keine Bestrafung)

Schweiz: 

Beides erlaubt

Hoffe ich konnte dir helfen. 

Noch viel Spaß beim Animes gucken ;)

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Das ist ja mal eine Schöne Straftaten folge:

Das würgen stellt eine Gefährliche Körperverletzung da: §224 StGB 

(1) Wer die Körperverletzung

1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Das abnehmen des Handys stellt je nachdem nach § 249 bzw. §250 StGB ein Raub bzw schweren Raub da 

Raub: Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr Kinder schwerer Fall im Kinder schweren Fall nicht unter 6 monaten

Schwerer Raub: Freiheitsstrafe nicht unter 3 bzw. 5 jahre im Kinder schweren Fall nicht unter 1 Jahr. Hoffe konnte die helfen.



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