Ist eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt bei zweifelhafter Erwerbsunfähigkeit rechtens, was soll ich tun?

Hallo,

ich bin verzweifelt, was soll ich nur machen?

Im Grunde weiß ich schon, dass diese Eingliederungsvereinbarung nicht rechtens sein kann, da im ersten Satz vom § 15 SGB II steht, dass diese nur mit erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen geschlossen werden darf.

Ich habe meine Vermittlerin auch darauf hingewiesen, dass ich (nachweislich) nicht erwerbsfähig bin. Und sie könnte mich gerne aus dem Leistungsbezug rausnehmen, damit ich zum Sozialamt gehen kann. Dazu sagte sie nur, das ginge nicht. Sie hätte Jura studiert und kenne sich mit dem Sachverhalt bestens aus und eine Eingliederungsvereinbarung mit mir zu schließen wäre sehr wohl rechtens. Sollte ich mich weigern zu unterschreiben würde sie einen Verwaltungsakt erlassen.

Als wir über den Inhalt der EGV gesprochen haben, sagte ich ihr, dass ich das so nicht unterzeichnen kann, da ich mich gesundheitlich nicht in der Lage sehe die Inhalte der EGV zu erfüllen. Ich bat sie darum die EGV abzuändern und zu schreiben, dass ich alles in meiner Macht stehende versuche, was mir gesundheitlich auch möglich ist um die Bedingungen der EGV zu erfüllen. Dies lehnte sie ab.

Das Merkwürdigste an der ganzen Geschichte ist, dass ich Erwerbsminderungsrente beantragt habe und es ja auch gar keinen Sinn macht mich in Arbeit zu vermitteln. Wie der Name "Eingliederungsvereinbarung" schon sagt.

Die Inhalte der EGV haben im Grunde auch gar nichts mit Eingliederung zu tun.

Ich glaube, sie möchte nur Macht über mich ausüben und mich kontrollieren.

Ein Punkt der EGV ist, dass ich innerhalb von 4 Wochen einen Schuldnerberater aufsuchen soll. Sie hat mich genötigt, ich solle zu "ihrem bevorzugten" Schuldnerberater wechseln (eigentlich hatte ich schon einen, bin da nur leider auf einer langen Warteliste). Dann sollte ich auch gleich eine Schweigepflichtsentbindung für die Schuldnerberatung unterzeichnen, damit sie auch schön alles mitbekommt. Das habe ich dummerweise auch gemacht.

Ich bin im ambulant betreuten Wohnen und mein Anbieter passt ihr nicht. Sie nötigt mich dazu zu einem Anbieter zu wechseln mit dem sie gute Erfahrungen gemacht hat und ständig in Kontakt ist. Außerdem nötigt sie mich damit, dass ich in gesetzliche Betreuung gehen soll. Ich habe ihr mittlerweile 5 mal gesagt, dass ich Beides nicht möchte und dies auch ausführlich begründet.

Ich kann mir das nur erklären, dass sie lieber mit einem gesetzlichen Betreuer über meinen Kopf hinweg entscheiden möchte als mit mir zu arbeiten.

Ich frage mich was das soll. Nervlich bin ich wegen dieser Geschichte mittlerweile total am Ende. Ich bin nicht ohne Grund voll erwerbsunfähig und möchte eigentlich nur meine Ruhe vor ihr haben, da ich mit meinen gesundheitlichen Problemen schon voll ausgelastet bin. Und jetzt darf ich mir schon Gedanken über einen Verwaltungsakt und Widerspruch machen. Im schlimmsten Fall muss ich mir einen Anwalt suchen und Klage erheben und was noch schlimmer ist, sie wird mir bald die Leistungen kürzen. Was soll ich nur tun?

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Ich bin vor allem auf der Suche nach rechtlichen Grundlagen und Präzedenzfällen.

Für alle, die das gleiche Problem haben:

Auszug:

Das Sozialgericht Kiel hat nun diese Verfahrensweise bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit für rechtswidrig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts darf das Jobcenter weder die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung verlangen noch durch einen Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festsetzen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene erwerbsfähig ist. Denn eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von Hartz IV ist neben der Hilfebedürftigkeit die Erwerbsfähigkeit. Nur wer grundsätzlich in der Lage ist zu arbeiten, kann Leistungen nach SGB II beziehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, greift gegebenenfalls die Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen. Bevor eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen oder ein gleichlautender Verwaltungsakt durch das Jobcenter erlassen werden kann, muss die Erwerbsfähig durch eine amtsärztliche Untersuchung zweifelsfrei feststehen, so das Gericht. (ag)

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Auch interessant:

Auszug:

ein Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin hat nicht das Recht einen Verwaltungsakt oder eine EGV per Verwaltungsakt zu erlassen. Merke; Arbeitsvermittler oder

Arbeitsvermittlerinnen sind k e i n e Amtspersonen weder noch Beamte/Beamtinnen, sie sind n u r Mitarbeiter

bzw. Mitarbeiterinnen einer Firma. (siehe in UPIK.de)

Besorgen Sie sich bitte das Strafgesetzbuch StGB und belesen Sie sich im StGB § 132 Amtsanmaßung mehrmals durch, denn Mitarbeiter sind k e i n e Amtspersonen.

Nur Amtspersonen dürfen eine Handlung bezüglich einer

EGV per Verwaltungsakt vornehmen. Ansonsten drohen

dem Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin sprich Erfüllungsgegehilfen/Erfüllungsgehilfin

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder empfindliche Geldstrafen.

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