Ich bin vor allem auf der Suche nach rechtlichen Grundlagen und Präzedenzfällen.
Für alle, die das gleiche Problem haben:
Auszug:
Das Sozialgericht Kiel hat nun diese Verfahrensweise bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit für rechtswidrig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts darf das Jobcenter weder die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung verlangen noch durch einen Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festsetzen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene erwerbsfähig ist. Denn eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von Hartz IV ist neben der Hilfebedürftigkeit die Erwerbsfähigkeit. Nur wer grundsätzlich in der Lage ist zu arbeiten, kann Leistungen nach SGB II beziehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, greift gegebenenfalls die Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen. Bevor eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen oder ein gleichlautender Verwaltungsakt durch das Jobcenter erlassen werden kann, muss die Erwerbsfähig durch eine amtsärztliche Untersuchung zweifelsfrei feststehen, so das Gericht. (ag)
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Auch interessant:
Auszug:
ein Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin hat nicht das Recht einen Verwaltungsakt oder eine EGV per Verwaltungsakt zu erlassen. Merke; Arbeitsvermittler oder
Arbeitsvermittlerinnen sind k e i n e Amtspersonen weder noch Beamte/Beamtinnen, sie sind n u r Mitarbeiter
bzw. Mitarbeiterinnen einer Firma. (siehe in UPIK.de)
Besorgen Sie sich bitte das Strafgesetzbuch StGB und belesen Sie sich im StGB § 132 Amtsanmaßung mehrmals durch, denn Mitarbeiter sind k e i n e Amtspersonen.
Nur Amtspersonen dürfen eine Handlung bezüglich einer
EGV per Verwaltungsakt vornehmen. Ansonsten drohen
dem Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin sprich Erfüllungsgegehilfen/Erfüllungsgehilfin
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder empfindliche Geldstrafen.