Macht nicht dieser Satz den gesammten Passus ungültig:? "Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführung erheblich abweichen."
siehe auch:
In Hamburg wird von vielen Genossenschaften und dem großen kommunalen Wohnungsunternehmen SAGA GWG folgende Klausel häufig verwendet: "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen." Diese Klausel führt zur kompletten Unwirksamkeit der auferlegten Renovierungsverpflichtungen. Das gilt auch dann, wenn die eigentliche Renovierungsüberwälzung und die Regelung zur Ausführungsart in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind. Der BGH ist der Meinung, diese Regelung sei unklar und beschränke den Mieter unangemessen in seiner Gestaltungsfreiheit. Außerdem entstehe ein sogenannter Summierungseffekt, d .h. zusammen mit der ansonsten wirksamen Klausel zur turnusgemäßen Durchführung von Schönheitsreparaturen werde die gesamte Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen unwirksam (BGH, Urt. vom 28. 03. 2007, Az: VIII ZR 199/06).
Berliner Genossenschaften verwendeten lange Zeit eine ähnliche, aber etwas abgemilderte Klausel: "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters (Genossenschaft) von der bisherigen Ausführung erheblich abweichen." Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass auch diese Klausel zur Unwirksamkeit der auferlegten Renovierungsverpflichtung führt. Der Zusatz "erheblich" bedeute eine noch stärkere Unklarheit über die auferlegten Verpflichtungen als bei der vom BGH beurteilten Klausel (LG Berlin, Urt. vom 29.05.2007, Az: 63 S 442/06).