Ist Klausel "Schönheitsreparatur" gültig?

Hallo! Wir wohnen seit 2005 zur Miete und haben dieses Mietverhältnis nun nach etwa 7 Jahren gekündigt. Die Frage, die sich uns nun stellt: Müssen wir, wie vom Vermieter verlangt, die Wände weiß bzw. in neutralen Farben streichen? Treffen die entspr. BGH Urteile begünstigend auf uns zu? Hier die Auszüge aus unserem Vertrag.

*3) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: - In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, - In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre - In anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführung erheblich abweichen. Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

4) Lässt in besonderen Fällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

5) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheits-reparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.

6) Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. 3 und Abs. 4, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs. 4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Abs. 3 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen. Die Kostenanteile des Mitglieds werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Abs. 2). Soweit das Mitglied noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung durchführt, ist es von der Zahlung des Kostenanteils befreit. *

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Macht nicht dieser Satz den gesammten Passus ungültig:? "Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführung erheblich abweichen."

siehe auch:

In Hamburg wird von vielen Genossenschaften und dem großen kommunalen Wohnungsunternehmen SAGA GWG folgende Klausel häufig verwendet: "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen." Diese Klausel führt zur kompletten Unwirksamkeit der auferlegten Renovierungsverpflichtungen. Das gilt auch dann, wenn die eigentliche Renovierungsüberwälzung und die Regelung zur Ausführungsart in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind. Der BGH ist der Meinung, diese Regelung sei unklar und beschränke den Mieter unangemessen in seiner Gestaltungsfreiheit. Außerdem entstehe ein sogenannter Summierungseffekt, d .h. zusammen mit der ansonsten wirksamen Klausel zur turnusgemäßen Durchführung von Schönheitsreparaturen werde die gesamte Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen unwirksam (BGH, Urt. vom 28. 03. 2007, Az: VIII ZR 199/06).

Berliner Genossenschaften verwendeten lange Zeit eine ähnliche, aber etwas abgemilderte Klausel: "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters (Genossenschaft) von der bisherigen Ausführung erheblich abweichen." Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass auch diese Klausel zur Unwirksamkeit der auferlegten Renovierungsverpflichtung führt. Der Zusatz "erheblich" bedeute eine noch stärkere Unklarheit über die auferlegten Verpflichtungen als bei der vom BGH beurteilten Klausel (LG Berlin, Urt. vom 29.05.2007, Az: 63 S 442/06).

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