Im Kaufvertrag steht, dass wir den Kfz-Stellplatz Nr. 57 gekauft haben. Der Verkaufer will uns jedoch den Stellplatz Nr 68 geben und gibt uns folgende BegrĂŒndung:
Der Platz 57 ist unverĂ€ndert nur die Nummer ist aus technischen GrĂŒnden anders beschriftet worden.
Im Kaufvertrag steht aber, dass wir den Kfz-Stellplatz Nr. 57 gekauft haben, somit heisst es, egal wie es in der TeilungserklÀrung beschriftet ist.
Es ist uns relevant, wo der Platz mit der Nummer 57 tatsÀchlich beschrifttet ist.
Ăbrigens: Wir haben die Skizze in der TeilungserklĂ€rung nachgeguckt und stellten fest, dass darin der Platz Nr. 57 genau an dem Platz mit der jetzig beschrifteten Nr. 33 steht. Also der mit der Nr. 68 beschriftete Platz hat mit dem Platz Nr. 57 in der TeilungserklĂ€rung nichts zu tun.
- Sind wir verpflichtet, den mit der Nr. 68 beschriftete Platz zu nehmen? Unsere Meinung nicht!!
- oder mĂŒssen wir den mit der Nr. 33 beschrifteten Platz nehmen?
- oder dĂŒrfen wir den mit der Nr. 57 beschrifteten Platz weiterhin behalten?
Also nochmals:
Im Kaufvertrag steht, dass wir den Kfz-Stellplatz Nr. 57 gekauft haben.