Es muss kein Wertgutachten erstellt werden, zumindest hinsichtlich der beschriebenen Immobilie, da diese NICHT zum Nachlassvermögen gehört. Das Nachlassvermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Vermögen zum Todestag, weshalb die Immobilie nicht in dieses Vermögen fällt, da sie bereits fünf Jahre vor Ableben der Nachlassgeberin aus deren Vermögen genommen wurde, durch die beschriebene Übertragung. Sollten noch Forderungen der Großmutter aus der Übertragung Bestand haben, so gehören diese zum Nachlass. Ansonsten bitte nicht beeinflussen lassen, da die Immobilie dem im Grundbuch stehenden Eigentümer gehört und niemanden Dritten !! Also Ruhe bewaren, soweit die Voraussetzung der Grundbucheinträge des Eigentums eingetragen sind. Schwedisches Sprichwort : "Wenn Gott mit dem Tod kommt, kommt der Teufel mit den Erben" - leider zu häufig Realität, nicht nur in Schweden !!
Ich würde die persönlichen Dinge von Wert (also bitte keine Fotos oder wertlosen Gegenstände, die für Dich von Bedeutung sind und auch bleiben sollen) dem Bruder übergeben. Die Nachlasssicherung obliegt dem Nachlassgericht, weshalb Du nach besten Wissen und Gewissen handeln darft, ohne einen Fehler zu machen. Also sind die Gegenstände zu übergeben. Das Wichtigste bleibt bei Dir - die Erinnerung - bleib tapfer. Mein Beileid, da der Schmerz ggf. für Dich grösser ist, als für die gesetzlichen Erben.
Sollte der Kreditnehmer versterben, so ist es mehr als egal, ob wir hier einen Straftatbestand vorliegen haben, denn er ist verstorben. Zu Lebzeiten sehe ich keinen Betrug, sondern den für mich moralisch durchaus nachvollziehbaren Wunsch, sich seine letzten Tage angenehm zu gestalten. Letztendlich ist es egal, wie man antwortet, denn entweder liegt hier lediglich ein normales Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien vor, dass mit dem Ableben einer Partei vorerst endet (bevor die Erben eine Nachlassverbindlichkeit übernehmen), oder aber man könnte mit sehr viel Phantasie einen Straftatbestand vermuten, dem man aber nicht mehr nachgehen kann, da der Verursacher nicht mehr lebt.
Die Formulierung der Frage macht einem ja schon Angst, denn letztendlich sollte auch eine Streitigkeit im Erbrecht durch Sachlichkeit der Rechtsbeistände zum Ende geführt werden und nicht durch "schärfe", die i.d.R. die Sachlichkeit, Finanzierbarkeit und Lösung in den Hintergrund stellt. Sagen wir mal, man würde einen kompetenten Fachanwalt suchen, der das max. aus den gesetzlichen Vorgaben des Erbrechtes "rausholt", so würde auch mich interessieren, in welcher Stadt dieser Jurist ansässig sein sollte. Ansonsten klingt die Frage für mich nach einer Lösung ausserhalb der Mandantschaft, lediglich unter kollegialen und üblichen Gefechten der Rechtsanwaltsgilde, ohne Schärfe und Zielorientiert.
Ein sehr komplexer Fall, der es in sich hat. Wenn im Fall Deines Bruders nicht die gewillkürte Erbfolge (also ein Testament) Deine Mutter zum Erbe gemacht hat, sondern die gesetzliche Erbfolge, so spielt hier auch der Vater eine gewichtige Rolle, denn sein Erbteil könnte aus meiner Sicht anteilig auch an Dich übergehen. Letztendlich scheint mir aber wichtig, bevor man die Situation kmpl. aufarbeitet, was nicht "ohne" ist, wie die finanzielle Situation aussehen würde, wenn beide Nachlässe (Bruder und Mutter) als Summe gebildet werden. Fraglich ist doch, ob der scheinbar positive Nachlass des Bruders, der an die Mutter übergegangen sein soll, noch immer positiv ist, wenn man die Verbindlichkeiten der Mutter abgezogen hat, weil man über die Annahme der Erbschaft nach der Mutter auch gleichzeitig den Nachlass des Bruders mit einfliessen lässt, da die Mutter nachverstorben ist. Wenn Deine Mutter das Erbe nach Deinem Bruder bereits angenommen hatte, so kannst Du nicht mehr das Erbe der Mutter ablehnen und das des Bruders annehmen. Wenn noch kein Erbschein nach Deinem Bruder ergangen ist, zugunsten Deiner Mutter, dann könnte ggf. das Erbe des Bruder an Dich übergehen, ohne das die Erbschaft der Mutter angenommen werden muss. Übrigens gehört die Versicherung (Lebensversicherung) i.d.R. nicht zum Nachlassvermögen !! Die Beerdigungskosten sind auf jeden Fall als Nachlassverbindlichkeit zu betrachten und wirken sich positiv auf die Erbschaftsstuer aus, sollte eine anfallen. Sollte der Gang zum Fachanwalt finanziell nicht möglich sein, empfehle ich einen persönlichen Termin beim Nachlassgericht. Das hilft oft, hat man einen einfühlsamen Rechtspfleger(in) vor sich. Viel Erfolg und nicht verzweifeln.
Die Antwort hängt davon ab, welche Staatsbürgerschaft Dein Grossvater hatte. Ich gehe mal von der polnischen aus, weil ich die Frage so verstanden habe. Im Fall der polnischen Saatsbürgerschaft wird das deutsche Konsulat nicht aktiv helfen können. Am besten nimmt man sich vor Ort eine deutsch-polnisch prachige Person, mit deren Hilfe die Gänge beim Standesamt (Anmeldung der Versterbens) und dem Bestatter gemacht werden. Der Bestatter wird auch helfen können, was die restlichen Gänge anbetrifft. Wünsche alles Gute !
Da die Stiefschwester ein Haus auf ihren Teil des Grundstücks gebaut hat, ist das Grundstück in "deutscher Sorgfalt" natürlich bereits vermessen worden, weshalb man bei dem zuständigen Katasteramt sehr einfach eine Flurkarte einsehen kann, die genau Auskunft darüber gibt, welches Grundstück tatsächlich welche Grösse hat. Voraussetzung für diese Einsichtnahme ist natürlich, dass man die Rechte an dem Nachbargrundstück (also der anderen Hälfte) sein Eigen nennt. Hoffe geholfen zu haben !
Bei der gesetzlichen Erbfolge (kein Testament) bekommt die Ehepartnerin den Halben Erbteil und die Kinder teilen sich die verbeleibende Hälfte. Dieses Erbe wird durch einen Erbschein zum Ausdruck gebracht, den das zuständige Amtsgericht erstellt. Sollte später ein Testament auftauchen, wird der Erbschein eingezogen (was auch bedeutet, dass die Erbschaft rückabgewickelt wird !!) und ein neuer Erbschein erteilt, dem Inhalt des Testamentes entsprechend. Die Kinder und die Ehefrau würden lediglich noch einen Pflichtteil bekommen, sollten sie im Testament nicht als Erben entsprechend geführt sein. Für die gesetzliche Erfolge gilt : sollten die Ehepartner eine Zugewinngemeinschaft gehabt haben, dürfte 1/4 der Guthaben des gemeinsamen Kontos an die Kinder fallen (also jeweils 1/12 bei drei Kindern) und 1/2 des alleinigen Kontos ebenfalls (also hier 1/6 pro Kind). Wenn die Ehefrau des verstorbenen Vaters sterben sollte, geht Ihr Nachlass entweder gem. gesetzlicher Erbfolge ausschliesslich an ihre Verwandtschaft (in diesem Fall leibliche Kinder oder auch ggf.neuer Ehepartner) oder aber es wird testamentarisch geregelt, was sicherlich sinnvoll erscheint. Hoffe geholfen zu haben.
Grundsätzlich ist all das Beschriebene nicht zu bemängeln, vorausgesetzt die Beteiligten sind sich einig, wovon ich ausgehe, da die Erbschaftsauseinandersetzung ohne Rechtsanwalt oder Notar sattgefunden hat, was auch absolut i.O. ist. Jetzt im Detail. 1. Das ein Testament nicht "geschlossen" ist, ändert nichts am Inhalt, es sei denn, man zweifelt daran, dass die Zeilen von Oma stammen. 2. Schenkung zu Lebzeiten sind unabhängig vom Erbe zu sehen und berühren nicht den Nachlasswert. 3. Da scheint sich die Erbengemeinschaft einig gewesen zu sein, was zu begrüssen ist, wenn es ohne Dritten eine stressfreie Nachlassabwicklung gegeben hat. Respekt. 4.Hier ist aus meiner Sicht ein erbrechtlicher Fehler unterlaufen, da die Schenkungsbeträge nicht mit der Erbmasse vermengt weden dürfen. Abzug der Schenkungsbeträge war nicht richtig. Hoffe geholfen zu haben.
Ja, es ist tatsächlich so, dass an die Stelle der Mutter, die das Erbe ausschlägt, Ihre Kinder treten. Das führt leider gelegentlich zu erstaunlichen Konstellationen. Hoffe geholfen zu haben !!
oh, ein schwieriges Thema. Leider kommen jetzt die Moralpredigten. Hunde sind klasse und ich habe auch zwei, die mir täglich Freude bereiten. Den Wunsch kann ich sehr, sehr gut verstehen. Allerdings sind an Hunde intensive Pflichten gebunden, die das Leben nicht einfacher machen. Min. 3 x am Tag raus und nicht nur für 10 Minuten. Anfangs klappt das sehr gut, aber irgendwann kann es auch eine harte Pflicht werden, die immer zu Lasten den Hundes geht, kommt man dieser Pflicht nicht nach. Neben der Kostenseite, die es zu berücksichtigen gilt, sind die Lebensumstände nicht immer für einen Hund gerecht. Stress mit den Nachbarn, weil er bellt, usw. Auch bleibt die Frage offen, was im Urlaub mit ihm passiert. Überlege es Dir wirklich gut und am besten mit Deiner Mutter zusammen. Überrede sie nicht, sondern macht Euch gemeinsam Gedanken über das Wohl des Tieres. Ausserdem werden Hunde auch durchaus 15 Jahre alt, weshalb man sich fragen sollte, was mit einem solchen Tier ist, wenn man später arbeitet, oder die Freundin / der Freund wichtiger wird, als der langsam alternde beste Freund des Menschen. Überlege es Dir bitte sehr, sehr gut, denn es geht hier um ein Lebewesen. Probiere es doch mal vorerst mit einem Hund aus Deiner Umgebung aus, womit Du Deiner Mutter auch zeigen kannst, dass Du Verantwortung übernimmst. Kümmere Dich ein halbes Jahr um einen Hund aus Deiner Nachbarschaft und entlaste so Deine Nachbarn, die sich evtl. darüber freuen. Nochmal, ich verstehe Dich sehr, sehr gut, denn meine Hunde liebe ich über Alles. Ich kann sie aber mit zum Arbeitsplatz nehmen und lebe auf dem Land, was es deutlich einfacher macht. Denke im Sinne des Tieres bitte nochmal darüber nach und überrede Deine Mutter nicht, sondern trefft gemeinsam eine Entscheidung. Viel Erfolg !
Ein handschriftliches Testament ist in Deutschland ausreichend, soweit es von dem Testamentsgeber eigenhändig geschrieben wurde und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist. Jedoch ist es natürlich inhaltlich von Vorteil, wenn man es mit einem Notar gemeinsam erstellt. Hierzu der Hinweis, dass manche Notare sogar zu älteren Menschen nach Hause kommen. Auch sind notarielle Testamente vorteilhaft für den Zeitpunkt nach dem Ableben, denn handschriftliche Testamente sind schon häufig verschwunden, weil sie nicht in der Form ausgefallen sind, wie sich der Finder es erhofft hatte. Die Kosten für den Notar sind noch finanzierbar. Hoffe geholfen zu haben.
Die Frage zielt für mich nicht nur in das Erbrecht ab, sondern zu Lebzeiten kann man einige spätere Probleme bereits umgehen, durch notarielle Veträge. Neben der Tatsache, dass mir ein Testament zwingend notwendig erscheint (ehr gestern, als heute !!) gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Absicherung des Lebenspartners. Z.B. kann man eine Immobilie hervorragend mit einem lebenslangen Wohnrecht für dn jeweils überlebenden Lebenspartner versehen, was zwar nichts am Pflichtteil der leiblichen Kinder ändert, es jedoch in der Praxis wertlos macht. Es gibt sehr viele Möglichkeiten der umfassenden Regelung, wenn man es rechtzeitig macht. Kompliment, dass Sie sich Gedanken machen, im Gegensatz zu Tausenden in Deutschland, die Ihre "Liebsten" nach dem Versterben im Regen stehen lassen. Leider wirklich Alltag in Deutschland. Regeln Sie die Angelegenheit kurzfristig und umfassend mit einem guten Notar, der auch im Erbrecht zuhause ist !! Hoffe geholfen zu haben !!
Das Erbe bezieht sich i.d.R. auf das am Sterbetag vorhandene Nachlassvermögen. Dieses setzt sich aus der Summe von Sach- und Geldwerten, Rechten des Verstorbenen, Forderungen des Nachlassgebers zusammen, abzgl. der Verbindlichkeiten (Schulden, offene Rechungen, usw.). Diese verbleibende Summe ist das Nachlassvermögen, von dem ggf. noch Beerdigungskosten abgezogen werden. Alle weiteren Handlungen, wie z.B. Schenkungen, zu Lebzeiten des Verstorbenen, interessieren erst einmal das Nachlassgericht nicht. Im Übrigen kennt das Nachlassgericht auch nicht immer das gesamte Nachlassvermögen, sondern hat in erster Linie die Aufgabe, den Erbschein zu erteilen, also zu beurkunden, wer geerbt hat. Diese Urkunde ist ja zwingend notwendig, damit die Erbengemeinschaft überhaupt handlungsfähig ist und an die Stelle des Verstorbenen tritt. Kurzum : "der vorhandene Topf" wird durch 3 geteilt. Sollte jedoch zu Lebzeiten des Nachlassgebers keine Schenkung erfolgt, sonder z.B. lediglich ein Kredit gewährt worden sein, so gehen natürlich die Forderungen aus diesem Kredit an die Erbengemeinschaft. Hier muss zwingend differenziert werden, wie die anderen beiden Erben sich Ihren Vorteil zu Lebzeiten "erarbeitet" haben. Hoffe geholfen zu haben !!
Verwandtschaftsverhältnisse muss man nur dem Gericht gegenüber offenlegen und nicht einem durch Dritte beauftragten Rechtsanwalt. Jedoch kann es ggf. sinnvoll sein, zu antworten. Das Gericht wird anderenfalls zu späterem Zeitpunkt die gleichen Fragen stellen, weshalb das Thema somit ggf. bereits jetzt zum Abschluss gebracht werden kann. Hoffe geholfen zu haben.
Möchte man sich in Deutschland seine Erbrechte anmelden und hat keine Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, usw.), so lässt der Gesetzgeber generell die Möglichkeit offen, auch einen Gentest als Beweismittel vorzulegen. Man darf sich auf keinen Fall durch den Rechtspfleger "abwimmeln" lassen und sollte seine Rechte schriftlich anmelden, damit das Gericht ragieren muss. Leider ist der Bereich der Gentests für viele Gericht Neuland und man tut sich etwas schwer. Meine Empfehlung hartnäckig bleiben. Grundsätzlich ist ein aussagekräftiger Gentest ausreichend, zur Beweiserbringung des Erbanspruchs. Hoffe geholfen zu haben !!
Natürlich bekommt man keinen Ärger, denn, wie bereits richtig ausgeführt, besteht kein Vertragsverhältnis. Derartige Firmen sollte man aus dem Gedächnis streichen. Aber wie gesagt, keine Sorge, denn die Unterlagen sind genau dort gelandet, wo sie hingehören - in den Müll !!
Die Antwort lautet - ja, es ist unter diesen Umständen wahrscheinlich die steuerlich beste Variante, da mehrere Freibeträge genutzt werden und die Schenkung "von, über, auf" häufig Vorteile bringt. Jedoch ist auch hier, wie so häufig, der Einzelfall entscheidend, weshalb vor der notariellen Beurkundung unbedingt ein Steuerberater die Angelegenheit individuell prüfen sollte. Generell jedoch eine häufig günstige Lösung für derartige Fälle. Lob an den Notar ! Hoffe geholfen zu haben.
Losgelöst von evtl. testamentarischen Ansätzen, die im Hintergrund lauern könnten, beziehe ich mich auf das gesetzliche Erbrecht gem. BGB, in Bezug auf die sog. "Stiefkinder". Sollte die jetztige Ehefrau den Grundstücksanteil aufgrund eines Ehegattentestamentes oder aber auch einen geringeren Anteil aufgrund der gesetzlichen Erbfolge bekommen, sind ihre Kinder natürlich erbberechtigt bzgl. dieses Anteils. Ohne wenn und aber. Soltte die Ehefrau vorher versterben, besteht keinerlei gesetzlicher Erbanspruch seitens der "Stiefkinder" (was für ein d.... Ausdruck für die nicht leiblichen Kinder - sorry). Hoffe geholfen zu haben.
Ein ergänzender Tipp, aus eigener Erfahrung : nicht uneingeschränkt den Aufforderungen folgen, da hier stellenweise etwas getrickst wird. Achte auf evtl. Provokationen und gehe diesen aus dem Weg. Es ist aber halb so schlimm !