ich bin gerade auf Entzug. . . . . . . (?)

So, ich unplugge jetzt für 2 Wochen...
vielen Dank für die vielen Antworten, Euch allen ein schönes Wochenende + weiterhin viel Vergnügen hier!
LG
Michael


und denkt immer daran: Trolle darf man nicht füttern!

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Es darf von jeder Werbung nur 1x in den Briefkasten.

... aber ich würde ja lieber "bitte keine Werbung" ankleben...

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Dein Freund hat sich strafbar gemacht - wenn der Sex mit Wissen/Zustimmung Deiner Eltern stattgefunden hat: die ebenfalls...
das Kind entziehen? da müssten schon wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen...
ansonsten: das war dann wohl eine kurze Kindheit - willkommen in der Verantwortung des wahren Lebens.

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Hi, Leniiii!
Mit Latein wird das kompliziert, da Du Texte meist nicht wörtlich übersetzen kannst, ohne den Sinn zu verfälschen...
wenn Du mal einen guten Übersetzer für andere Sprachen, auch ganze Texte, suchst, nimm den von Prompt (http://www.online-translator.com/)

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Hi!

§78 StGB - Verjährungsfrist

Absatz 3: Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind

  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind

  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zehn Jahren bedroht sind

  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis fünf Jahren bedroht sind

  5. drei Jahre bei den übrigen Taten

§ 176 - Sexueller Missbrauch von Kindern

Absatz 1: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Nach diesen Paragraphen verjährt der Missbrauch von Kindern nach zehn Jahren.
Durch §78b StGB wurde jedoch gesetzlich festgelegt, daß die Verjährung bei Taten nach §176-179 ruht, bis das Opfer achtzehn Jahre alt geworden ist.


Ruhen dedeutet, dass die Frist nicht abläuft. Die Regelung ist übrigens verfassungsgemäß - die Entscheidung dazu findet sich im Urteilsteil.
Für Deinen Fall heißt das, daß die Frist aus §78 III StGB nicht ab dem Tattag, sondern ab dem achtzehnten Geburtstag gerechnet werden muß. Die Straftat nach §176 verjährt daher am achtundzwanzigsten Geburtstag, die Vergewaltigung sogar erst am Achtunddreißigsten.

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nein weil:

wo (außer in Tschechien) wird denn das gesprochen?

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