Antwort
Aufwendungen für die Weiterbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, (die einen Berufswechsel vorbereiten), sind als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für Aufwendungen für ein weiteres (2.) Studium.
Aufwendungen für 1. Studium bzw. für erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen, sind als Sonderausgaben abziehbar.